Am 1. Mai 2020 wollte eine Frau zusammen mit vier anderen Frauen im Zürcher Quartier rund um den Goldbrunnenplatz Plakate aufhängen – unter anderem um auf häusliche Gewalt während der Covid-19-Pandemie aufmerksam zu machen. Die Polizei hielt die Gruppe an, überprüfte die Personalien und brachte alle Beteiligten auf die Polizeidienststelle an der Zeughausstrasse. Dort musste die Frau rund zwei Stunden lang in einer zur Wartezone umfunktionierten Garage auf dem kalten Boden sitzen, mit Kabelbindern gefesselt, bewacht von mehreren Polizisten und einem Polizeihund. Anschliessend verbrachte sie mindestens eine weitere halbe Stunde gefesselt in einer Einzelzelle.
Bei den Toilettengängen wurde die Tür nicht vollständig geschlossen. Als die Frau darum bat, die Tür zu schliessen, reagierte die begleitende Polizistin mit abwertenden Bemerkungen: «Ihr seid ja sonst auch nicht so prüde» und «Das mache ich nicht. Ich habe schon Spannenderes gesehen.» Ausserdem erstellte die Polizei Fotografien der Frau und bewahrte diese drei Monate lang auf – obwohl ihre Identität von Anfang an bekannt war.
Die Richter kamen zum Schluss, dass die Behandlung der Frau insgesamt erniedrigend war und gegen die Europäische Menschenrechtskonvention sowie die Bundesverfassung verstösst. Zwar sei keine direkte Gewalt angewendet worden, doch die unnötige Fesselung, das erzwungene Sitzen auf dem Boden und die fehlende Wahrung der Intimsphäre beim Toilettengang – kombiniert mit den respektlosen Bemerkungen der Polizistin – ergäben in der Gesamtschau eine erniedrigende Behandlung. Von der Frau sei zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefahr ausgegangen. Die Polizei hätte organisatorische Vorkehrungen treffen können und müssen.
Auch die Anfertigung der Fotografien erklärten die Richter für rechtswidrig: Das Zürcher Polizeigesetz biete dafür keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die betroffene Frau erhält von der Stadt Zürich eine Entschädigung für sämtliche Verfahrenskosten. Die Stadtpolizei trägt alle Kosten der kantonalen und bundesgerichtlichen Verfahren.