Ein Vater und eine Mutter befinden sich im Scheidungsverfahren und haben zwei gemeinsame Kinder. Die Obhut liegt bei der Mutter. Nachdem es zunächst eine geregelte Betreuung durch den Vater gab, wurde sein Besuchsrecht im Frühjahr 2025 vorläufig ausgesetzt. Im Juli 2025 sistierte das Bezirksgericht Zürich das Besuchsrecht formell und erliess zusätzlich ein Kontaktverbot: Der Vater darf mit seiner Tochter weder telefonisch noch über andere Medien kommunizieren. Auslöser war unter anderem ein Vorfall vom 4. April 2025.
Das Zürcher Obergericht bestätigte diese Massnahmen im November 2025. Es hielt fest, der Vater handle selbstbezogen, gehe auf die Bedürfnisse der Kinder nicht ein und vermittle ihnen nicht die nötige Sicherheit. Konkret erachtete das Gericht es als glaubhaft, dass der Vater seinen Sohn während eines Besuchs unter Druck gesetzt hatte, bei ihm zu übernachten – und dass der Sohn sich anschliessend gegen seinen Willen einer Hypnosebehandlung für Lernprobleme unterziehen musste.
Der Vater zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er machte geltend, das Obergericht habe Beweise einseitig gewürdigt, das Kindeswohl nicht eigenständig geprüft und sein Recht auf Familienleben verletzt. Ausserdem sah er in den Massnahmen eine indirekte Benachteiligung von Vätern und rügte, das Verfahren vor dem Obergericht habe zu lange gedauert. Das Bundesgericht wies all diese Einwände ab. Es befand, der Vater habe seine Kritik zu wenig konkret und detailliert begründet und sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandergesetzt.
Das Bundesgericht hält fest, dass der Vater den massgeblichen Sachverhalt – insbesondere den Vorfall vom April 2025 – nicht substanziiert bestreiten konnte. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 3000 Franken gehen zu seinen Lasten. Das Besuchsrecht bleibt damit weiterhin ausgesetzt, und das Kontaktverbot gegenüber der Tochter besteht fort.