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Asylbewerber aus Kongo bleibt mit falschem Geburtsdatum registriert

Ein Kongolese wollte sein im Migrationsregister eingetragenes Geburtsdatum korrigieren lassen. Die Richter lehnten dies ab – das Altersgutachten überzeugte sie.

Publikationsdatum: 22. September 2026

Ein kongolesischer Asylbewerber gab bei seiner Einreise in die Schweiz im Februar 2025 an, im Jahr 2008 geboren zu sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hegte Zweifel an dieser Angabe und liess eine medizinische Altersabklärung durchführen. Das Universitätsspital Zürich kam dabei zum Schluss, dass der Mann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits volljährig war – mit einem geschätzten Alter zwischen 18,3 und 23,6 Jahren und einem Mindestalter von 19 Jahren. Das SEM änderte daraufhin das im zentralen Migrationsregister (ZEMIS) eingetragene Geburtsdatum auf das Jahr 2006 und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk.

Der Asylbewerber wehrte sich gegen diese Änderung und verlangte, sein ursprünglich angegebenes Geburtsdatum wieder einzutragen. Er reichte einen Schülerausweis aus seinem Heimatland nach, der sein Alter belegen sollte. Das Bundesverwaltungsgericht mass diesem Dokument jedoch keine Beweiskraft zu: Es fehlte ein Foto, und der Mann hatte zuvor angegeben, seinen Schülerausweis bei einem Hausbrand verloren zu haben – wie er später wieder in dessen Besitz gelangt sein soll, blieb ungeklärt.

Auch die Kritik des Asylbewerbers am medizinischen Altersgutachten überzeugte die Richter nicht. Er bemängelte, dass die Knochenanalyse als alleiniges Beweismittel unzuverlässig sei. Das Gericht hielt dem entgegen, dass sich das Gutachten auf mehrere Untersuchungen stützte: eine körperliche Untersuchung, ein Röntgenbild der Hand, eine Computertomographie der Schlüsselbeine sowie eine Panoramaaufnahme des Kiefers. Der Asylbewerber ging auf diese Argumentation nicht substantiiert ein.

Das Bundesgericht bestätigte nun den Entscheid. Es hielt fest, dass das eingetragene Geburtsdatum 2006 wahrscheinlicher sei als das vom Asylbewerber behauptete. Da seine Einwände zu wenig konkret begründet waren, blieb das Geburtsdatum im Migrationsregister unverändert. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten ebenfalls abgelehnt; auf Gerichtskosten wurde jedoch ausnahmsweise verzichtet.

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Urteilsnummer: 1C_282/2026

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