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Autist bekommt keine höheren Ergänzungsleistungen rückwirkend

Ein junger Autist meldete seinen Heimeintritt zu spät. Deshalb werden seine Ergänzungsleistungen nicht rückwirkend erhöht.

Publikationsdatum: 22. September 2026

Ein 2002 geborener Mann mit frühkindlichem Autismus bezieht seit 2020 Ergänzungsleistungen. Im Mai 2023 trat er in eine Heimeinrichtung ein. Die Ausgleichskasse Glarus erfuhr davon jedoch erst im Januar 2024 – also mehr als sechs Monate nach dem Heimeintritt. Sie berechnete die Ergänzungsleistungen deshalb nur ab Januar 2024 neu und lehnte eine rückwirkende Anpassung ab.

Der Mann wehrte sich dagegen und argumentierte, es sei zunächst unklar gewesen, ob er dauerhaft im Heim bleiben würde. Erst nach einer dreimonatigen Probezeit habe festgestanden, dass der Aufenthalt langfristig sei. Zudem machte er geltend, sein Gesundheitszustand habe es ihm und seinen Vertrauenspersonen verunmöglicht, die Meldung rechtzeitig zu erstatten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies seine Klage ab.

Die Richter in Lausanne bestätigten diesen Entscheid. Das Gesetz schreibt vor, dass ein Heimeintritt innerhalb von sechs Monaten gemeldet werden muss, damit Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem Eintrittsdatum angepasst werden können. Massgebend ist dabei der tatsächliche Eintrittszeitpunkt – also der 1. Mai 2023 –, nicht ein späteres Datum, an dem Klarheit über einen dauerhaften Verbleib bestand. Da der Mann bereits Ergänzungsleistungen bezog, galt zudem eine sofortige Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen. Im Zweifel hätte er den Heimeintritt unverzüglich melden müssen, allenfalls mit dem Hinweis auf noch laufende Abklärungen.

Auch das Argument des schlechten Gesundheitszustands liess das Gericht nicht gelten. Eine Krankheit entbindet nur dann von einer Frist, wenn sie jegliches Handeln – einschliesslich der Bestellung einer Vertretungsperson – absolut verunmöglicht. Angesichts der langen Frist von sechs Monaten sei nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Mann zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen sein soll, zumindest eine Vertrauensperson mit der Meldung zu beauftragen. Die Ergänzungsleistungen werden daher nicht rückwirkend erhöht.

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Urteilsnummer: 8C_553/2025

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