Einem Ausländer wurde die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt nicht verlängert, und er wurde angewiesen, die Schweiz zu verlassen. Er legte dagegen Rechtsmittel ein und beantragte gleichzeitig, dass ihm der Staat die Verfahrenskosten erlässt, weil er sich diese nicht leisten könne. Das Appellationsgericht Basel-Stadt lehnte diesen Antrag ab: Es sah das Rechtsmittel als aussichtslos an, weil der Mann keine inhaltliche Begründung geliefert hatte, weshalb der frühere Entscheid falsch sein soll.
Das Appellationsgericht forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss von 600 Franken in zwei Raten zu bezahlen, andernfalls würde sein Verfahren eingestellt. Der Mann zog daraufhin ans Bundesgericht und bat darum, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Das Gericht wies ihn darauf hin, dass seine Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genüge, und gab ihm die Möglichkeit, diese zu verbessern.
In einer ergänzenden Eingabe schilderte der Mann seine gesundheitlichen Probleme und seine Bemühungen, Arbeit zu finden. Er erwähnte auch, dass er inzwischen einen Arbeitsvertrag habe und versuchen werde, die Raten zu bezahlen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen, weshalb das Appellationsgericht seinen Antrag auf Kostenbefreiung abgelehnt hatte, lieferte er jedoch nicht.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass eine Beschwerde klar darlegen muss, welche Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Da der Mann lediglich seine persönliche Situation geschildert, aber nicht erklärt hatte, warum die Ablehnung der Kostenbefreiung falsch gewesen sein soll, fehlte der Eingabe die notwendige Begründung. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der Umstände verzichtet.