Symbolbild

Dominikaner muss die Schweiz verlassen – Ehe dauerte zu kurz

Ein Mann aus der Dominikanischen Republik verliert sein Aufenthaltsrecht, weil seine Ehe mit einer Schweizerin weniger als drei Jahre dauerte. Die Richter bestätigen die Ausweisung.

Publikationsdatum: 22. September 2026

Ein 1992 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik reiste im März 2022 in die Schweiz ein und heiratete kurz darauf eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis April 2025 gültig war. Nachdem sich das Paar getrennt hatte, lehnte das Zürcher Migrationsamt die Verlängerung der Bewilligung ab und ordnete die Ausreise an.

Der Mann wehrte sich gegen diesen Entscheid und argumentierte, sein eigener Wille zur Ehe habe die ganze Zeit bestanden. Die Behörden und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen seine Einwände jedoch ab. Entscheidend war, dass die Ehefrau ihren Willen zur Ehe bereits im Februar 2025 aufgegeben hatte und das Paar spätestens im April 2025 eine schriftliche Trennungsvereinbarung unterzeichnet hatte – und damit vor Ablauf der gesetzlich relevanten Dreijahresfrist.

Das Schweizer Ausländerrecht sieht vor, dass ausländische Ehepartner von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern unter bestimmten Umständen auch nach einer Trennung ein Aufenthaltsrecht behalten können – nämlich dann, wenn die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die betroffene Person gut integriert ist. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Da die Ehe nach Einschätzung der Gerichte weniger als drei Jahre als echte Lebensgemeinschaft geführt wurde, greift diese Regelung nicht. Auf eine allfällig gute Integration des Mannes kommt es deshalb gar nicht mehr an.

Auch andere mögliche Gründe für ein Aufenthaltsrecht prüften die Richter und verneinten sie. Der Mann hält sich erst seit 2022 in der Schweiz auf – zu kurz, um aus dem Schutz des Privatlebens ein Bleiberecht ableiten zu können. Eine besonders ausgeprägte Integration, die ausnahmsweise trotz kürzerer Aufenthaltsdauer ein Aufenthaltsrecht begründen könnte, machte er nicht konkret geltend. Das Gericht trat auf seine Eingabe nicht ein und auferlegte ihm reduzierte Verfahrenskosten von 500 Franken.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_427/2026

Zurück zur Hauptseite