Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem geschiedenen Paar hatte das Bundesgericht im Juni 2026 entschieden, dass der Ex-Partner der Frau die Verfahrenskosten zu tragen und ihr eine Entschädigung von 2'500 Franken zu zahlen hat. Sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege – also die staatliche Übernahme der Anwaltskosten für Personen ohne ausreichende Mittel – wurde damals abgelehnt, weil er seine Mittellosigkeit nicht nachweisen konnte. Das Gericht ging davon aus, dass er ein monatliches Einkommen von über 13'000 Franken hatte.
Da das Gericht annahm, die Frau werde die ihr zugesprochene Entschädigung beim Ex-Partner einfordern können, erklärte es ihren eigenen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege damals für gegenstandslos. Kurz darauf stellte sich jedoch heraus, dass der Mann tatsächlich zahlungsunfähig ist: Die zuständige Betreibungsbehörde in Lausanne stellte im Mai 2026 einen Verlustschein aus – ein amtliches Dokument, das bestätigt, dass eine Forderung nicht eingetrieben werden konnte.
Gestützt auf diesen Nachweis erneuerte die Frau ihren Antrag auf staatliche Unterstützung. Das Bundesgericht hiess diesen Antrag nun gut. Da die Frau die ihr zustehende Entschädigung nicht erhält, hat sie Anspruch darauf, dass ihr Anwalt vom Staat entschädigt wird. Dem Anwalt werden 2'500 Franken aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
Die Frau wurde allerdings darauf hingewiesen, dass sie diese Beträge dem Staat zurückzahlen muss, sobald sie finanziell dazu in der Lage ist. Das Verfahren selbst wurde ohne Gerichtskosten abgeschlossen.