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Ehepaar erhält keine Rückerstattung der Verrechnungssteuer von 140'000 Franken

Ein Ehepaar aus dem Tessin hatte jahrelang keine Steuererklärung eingereicht. Die Richter verweigern deshalb die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf einem Dividendenertrag.

Publikationsdatum: 22. September 2026

Ein im Tessin wohnhaftes Ehepaar arbeitete 2019 für eine Aktiengesellschaft, deren Alleinverwaltungsrat der Ehemann war. Für das Steuerjahr 2019 reichten die beiden trotz Mahnung und Busse keine Steuererklärung ein. Die Steuerbehörde schätzte daraufhin ihr Einkommen und Vermögen von Amtes wegen und setzte dabei unter anderem Dividenden von 280'000 Franken fest. Erst drei Monate nach Rechtskraft dieser Veranlagung reichten die Eheleute eine Steuererklärung nach, in der sie Dividenden von 400'000 Franken deklarierten und die Rückerstattung der darauf erhobenen Verrechnungssteuer von 140'000 Franken verlangten.

Die Steuerbehörde lehnte dieses Gesuch ab. Sie hielt fest, dass die Dividenden nicht ordnungsgemäss deklariert worden seien und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht erfüllt seien. Das Ehepaar hatte zudem ausdrücklich erklärt, die Veranlagung von Amtes wegen nicht anfechten zu wollen – womit diese rechtskräftig wurde. Auch das Tessiner Kantonsgericht bestätigte diese Einschätzung.

Das Bundesgericht stützt diesen Entscheid. Es prüfte insbesondere, ob das Ehepaar die Dividenden bloss fahrlässig nicht deklariert hatte – was unter bestimmten Bedingungen eine Rückerstattung noch ermöglichen würde – oder ob absichtliches Handeln vorlag. Die Richter kamen zum Schluss, dass das Ehepaar trotz Mahnung und Busse bewusst auf die Einreichung der Steuererklärung verzichtet hatte. Damit habe es in Kauf genommen, dass die Behörde das Einkommen nur unvollständig erfassen würde. Das genügt nach Ansicht des Gerichts für die Annahme von Vorsatz, konkret in der Form des sogenannten Eventualvorsatzes.

Das Argument des Ehepaars, die Steuerbehörde habe ohnehin Kenntnis von den Dividenden gehabt, weil die Aktiengesellschaft diese der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemeldet hatte, liess das Gericht nicht gelten. Die Pflicht zur vollständigen Deklaration liege beim Steuerpflichtigen selbst. Die kantonale Steuerbehörde sei nicht verpflichtet, Informationen aus den Dossiers anderer Behörden zu beschaffen. Das Ehepaar muss die Gerichtskosten von 6'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 9C_365/2026

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