Das Migrationsamt des Kantons Solothurn lehnte das Gesuch eines Migranten ab, seine Ehefrau in die Schweiz nachzuholen. Die entsprechende Verfügung wurde ihm am 6. Mai 2026 per Einschreiben zur Abholung gemeldet – er holte sie jedoch nicht ab. Daraufhin wurde ihm das Dokument nochmals per A-Post Plus zugestellt, mit dem Hinweis, dass es rückwirkend ab dem 14. Mai 2026 als zugestellt gelte.
Gegen die Ablehnung hätte der Migrant innerhalb von zehn Tagen ab dem 14. Mai 2026 Einsprache erheben müssen, also bis spätestens 26. Mai 2026. Er reichte seine Beschwerde jedoch erst am 30. Mai 2026 ein – vier Tage zu spät. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn trat auf die Beschwerde deshalb nicht ein. Der Migrant machte geltend, er sei in diesem Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen vollständig arbeitsunfähig gewesen, und legte ein Arztzeugnis für die Zeit vom 25. April bis 25. Mai 2026 vor. Das Verwaltungsgericht erachtete diese Begründung jedoch als zu vage und das Zeugnis als zu unspezifisch, um die Frist nachträglich wiederherzustellen.
Vor Bundesgericht argumentierte der Migrant, er habe erst mit der zweiten Zustellung am 21. Mai 2026 tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der Verfügung erhalten und danach umgehend gehandelt. Zudem berief er sich auf seine angegriffene Gesundheit und rügte, das Verwaltungsgericht habe die besonderen Umstände seines Falls nicht ausreichend gewürdigt. Die Bundesrichter liessen diese Argumente jedoch nicht gelten: Der Migrant habe nicht substanziiert dargelegt, dass das kantonale Gericht das Recht willkürlich angewendet habe. Ein allgemeines Arbeitsunfähigkeitszeugnis reiche für eine nachträgliche Fristverlängerung grundsätzlich nicht aus.
Die Richter traten auf die Beschwerde nicht ein und wiesen auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da das Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Der Migrant muss Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Die inhaltliche Frage, ob seine Ehefrau grundsätzlich das Recht auf Nachzug hätte, wurde nicht geprüft.