Ein Mann aus dem Ausland wurde in der Schweiz festgenommen, nachdem er zusammen mit zwei weiteren Verdächtigen bei einer Grenzkontrolle angehalten worden war. Im Fahrzeug, das er lenkte, fanden die Behörden Gegenstände, die mehreren Einbruchsopfern gehörten. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, an fünf Einbrüchen beteiligt gewesen zu sein – begangen innerhalb einer einzigen Woche. Seit Januar 2026 sitzt er in Haft.
Nachdem die Anklageschrift eingereicht worden war, verlängerte das zuständige Gericht die Haft bis Ende Oktober 2026. Der Beschuldigte wehrte sich dagegen und verlangte seine sofortige Freilassung. Er bestritt seine Beteiligung an den Einbrüchen und argumentierte, allein die Tatsache, dass er ein Fahrzeug mit gestohlenen Gegenständen gelenkt habe, beweise noch keine persönliche Tatbeteiligung. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht: Die vorliegenden Indizien – darunter die gemeinsame Einreise mit den Mitbeschuldigten, der Fluchtversuch zweier von ihnen sowie die eindeutig identifizierten Diebesgüter im Auto – reichten aus, um die Haft zu rechtfertigen.
Auch das Fluchtrisiko bejahten die Richter. Der Mann hat keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen in der Schweiz; Frau und Kinder leben im Ausland. Im Falle einer Verurteilung drohen ihm eine mehrmonatige Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung. Gerade weil das Urteil nun konkret näher rückt, steige der Anreiz, sich der Justiz zu entziehen, so das Gericht. Mildere Massnahmen wie die Abgabe von Ausweispapieren oder eine wöchentliche Meldepflicht bei der Polizei seien angesichts der offenen Grenzen im Schengen-Raum nicht geeignet, eine Flucht zu verhindern.
In einem Punkt gaben die Bundesrichter dem Beschuldigten jedoch recht: Zwischen der Einreichung der Anklageschrift Ende März 2026 und dem angesetzten Prozessbeginn Ende Oktober 2026 vergehen fast sieben Monate. Das ist nach Ansicht des Gerichts zu lang. Der Fall sei weder besonders komplex noch umfangreich, und blosse Terminkoordinationsprobleme unter den Beteiligten rechtfertigten keine Ausnahme vom Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Die Verletzung dieses Grundsatzes führt jedoch nicht zur sofortigen Freilassung. Als Wiedergutmachung werden dem Beschuldigten keine Verfahrenskosten auferlegt, und der Kanton Bern muss ihm eine Entschädigung von 2000 Franken zahlen. Ob die Verzögerung zusätzlich zu einer Strafminderung führt, wird das urteilende Gericht entscheiden.