Eine Frau hatte am 18. Juni 2026 beim Genfer Aufsichtsgericht für Betreibungs- und Konkurssachen eine Beschwerde gegen das kantonale Betreibungsamt eingereicht. Sie war der Ansicht, das Amt habe klare Fehler begangen. Bereits sechs Tage später, am 24. Juni 2026, wandte sie sich zusätzlich ans Bundesgericht und rügte, das Aufsichtsgericht weigere sich, ihre Beschwerde zu behandeln.
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob überhaupt ein zulässiger Grund vorlag, sich an die oberste Instanz zu wenden. Grundsätzlich ist es möglich, sich beim Bundesgericht zu beschweren, wenn eine Behörde ohne Grund untätig bleibt oder zu lange mit einem Entscheid zuwartet. Dafür muss die beschwerdeführende Person aber konkret darlegen, weshalb die Verzögerung ungerechtfertigt ist – und sie muss die Behörde zuvor erfolglos aufgefordert haben, rasch zu entscheiden.
Beides fehlte hier. Die Frau hatte lediglich behauptet, das Aufsichtsgericht zögere zu Unrecht – ohne dies näher zu begründen. Zudem zeigte ein Schreiben des Aufsichtsgerichts vom 7. Juli 2026, dass dieses ihre Beschwerde bereits registriert und ihr eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen gesetzt hatte. Das Verfahren war also im Gang. Von einer ungerechtfertigten Untätigkeit konnte keine Rede sein.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe der Frau nicht ein und lehnte auch ihren Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab, da ihre Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Verfahrenskosten von 500 Franken gehen zu ihren Lasten.