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Kranke Genferin erhält doch keine IV-Rente

Eine Frau mit Fibromyalgie und Depression hatte Anspruch auf eine ganze IV-Rente erstritten. Die obersten Richter hoben diesen Entscheid auf.

Publikationsdatum: 22. September 2026

Eine 1970 geborene Genferin leidet an Fibromyalgie, einem anhaltenden Schmerzsyndrom, sowie an einer wiederkehrenden Depression. Bereits 2019 hatte die IV-Stelle des Kantons Genf ihren ersten Rentenantrag abgelehnt, weil ein Gutachter damals keine invalidisierende Erkrankung festgestellt hatte. Ende 2021 stellte die Frau erneut einen Antrag, diesmal mit dem Hinweis, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert.

Die IV-Stelle lehnte auch diesen zweiten Antrag ab, gestützt auf ein neues, umfassendes Gutachten. Die Frau zog daraufhin vor das Genfer Kantonsgericht. Dieses zweifelte an der Qualität des psychiatrischen Teils des Gutachtens und beauftragte eine unabhängige Psychiaterin mit einer eigenen Beurteilung. Die Expertin kam zum Schluss, die Frau sei seit Anfang 2019 vollständig arbeitsunfähig. Das Kantonsgericht sprach ihr daraufhin ab Mai 2022 eine ganze IV-Rente zu.

Die IV-Stelle gelangte ans Bundesgericht. Dieses gab ihr recht – allerdings aus einem formalen, aber entscheidenden Grund: Damit ein abgelehnter Rentenantrag neu beurteilt werden kann, muss sich der Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich verschlechtert haben. Die unabhängige Psychiaterin hatte jedoch festgestellt, dass die Einschränkungen der Frau bereits vor dem ersten Gutachten von 2019 bestanden hatten – und dass sich ihr Zustand seither kaum verändert habe. Damit lag keine neue Verschlechterung vor, sondern lediglich eine andere Einschätzung desselben Sachverhalts.

Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf und bestätigte die Ablehnung der IV-Rente. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Das Kantonsgericht wird nun neu über die Kosten des früheren Verfahrens entscheiden müssen.

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Urteilsnummer: 8C_83/2026

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