Symbolbild

Kontosperrung: Bankkunde muss endlich offiziell informiert werden

Ein Mann aus dem Ausland erfuhr von seiner Bank, dass sein Konto gesperrt worden war. Die Bundesrichter entschieden, dass ihm die Behörden die Verfügung offiziell zustellen müssen.

Publikationsdatum: 22. September 2026

Im Oktober 2025 leitete die Waadtländer Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Geldwäscherei ein. Im Visier standen Dutzende von Kontoinhabern einer Schweizer Bank, darunter auch ein im Ausland wohnhafter Kunde. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Sperrung aller betroffenen Konten an – die entsprechende Verfügung wurde jedoch nur der Bank zugestellt, nicht den Kontoinhabern selbst.

Der betroffene Kunde erfuhr am 12. November 2025 von seiner Bank, dass sein Konto gesperrt worden war. Er wandte sich daraufhin mit Dokumenten und Erklärungen an das kantonale Gericht, um die Sperrung anfechten zu lassen. Das Waadtländer Kantonsgericht erklärte seinen Einspruch jedoch für unzulässig: Er habe die gesetzliche Frist von zehn Tagen verpasst, weil er zu lange gewartet habe, bevor er formell Einspruch erhob.

Vor Bundesgericht machte der Kunde geltend, er habe die Verfügung nie offiziell erhalten und deshalb auch nicht fristgerecht reagieren können. Die Bundesrichter gaben ihm recht: Nach geltendem Recht muss eine Kontosperrung dem direkt betroffenen Kontoinhaber schriftlich und offiziell zugestellt werden – mit Angabe der Rechtsmittel. Die blosse Information durch die Bank genügt dafür nicht. Da die Staatsanwaltschaft diese Zustellung unterlassen hatte, konnte die Einsprachefrist gar nicht zu laufen beginnen.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und wies die Staatsanwaltschaft an, dem Kunden die Verfügung nun ordnungsgemäss zuzustellen. Erst danach kann er innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch erheben. Dem Kunden werden keine Verfahrenskosten auferlegt; da er sich selbst vertreten hat, erhält er auch keine Entschädigung.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_253/2026

Zurück zur Hauptseite