Ein 1972 geborener Senegalese hatte sich 2018 mit einer gefälschten französischen Identitätskarte bei den Waadtländer Behörden ausgewiesen und so zunächst eine Grenzgängerbewilligung und anschliessend eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung erhalten. Als er 2024 die Verlängerung seiner Bewilligung und eine Niederlassungsbewilligung beantragte, schöpfte der kantonale Bevölkerungsdienst Verdacht. Bei einer Polizeibefragung im Dezember 2024 gestand der Mann, die gefälschte Karte 2018 gekauft und bei beiden Gesuchen verwendet zu haben.
Der Bevölkerungsdienst des Kantons Waadt verweigerte daraufhin die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Ausreise aus der Schweiz an. Der Senegalese wehrte sich dagegen zunächst beim kantonalen Verwaltungsgericht – ohne Erfolg. Anschliessend gelangte er ans Bundesgericht. Er argumentierte unter anderem, er sei gut integriert, habe Arbeit und keine Schulden, und seine strafrechtliche Verurteilung wegen des Ausweisbetrugs sei milde ausgefallen: 120 Tagessätze à 30 Franken, bedingt, sowie eine Busse von 500 Franken.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass der Mann keinen rechtlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat. Da sein gesamter Aufenthalt in der Schweiz auf der Täuschung über seine Nationalität beruhte, kann er sich nicht auf eine langjährige legale Anwesenheit berufen. Auch eine ausserordentlich gute Integration, die allenfalls ein Bleiberecht begründen könnte, liegt laut Gericht nicht vor: Arbeit und Schuldenfreiheit allein genügen dafür nicht. Zudem leben seine Ehefrau und seine beiden Kinder in Frankreich, weshalb er auch aus dem Schutz des Familienlebens kein Aufenthaltsrecht ableiten kann.
Der Senegalese muss die Verfahrenskosten von 1000 Franken tragen und die Schweiz verlassen.