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Angeklagter muss mit bisherigem Pflichtverteidiger auskommen

Ein wegen versuchten Mordes Angeklagter wollte seinen amtlichen Verteidiger wechseln. Die Richter lehnten dies ab – mangels konkreter Begründung.

Publikationsdatum: 23. September 2026

Vor dem Obergericht des Kantons Aargau läuft ein Berufungsverfahren gegen einen Mann, dem versuchter Mord vorgeworfen wird. Kurz vor Weihnachten 2025 meldete sich sein amtlich bestellter Verteidiger, Rechtsanwalt Dominik Probst, beim Gericht und erklärte, das Vertrauensverhältnis zu seinem Mandanten sei unwiderruflich gestört. Er beantragte, von seinem Mandat entbunden zu werden und durch einen anderen Anwalt ersetzt zu werden. Das Obergericht lehnte diesen Antrag ab.

Dagegen wandte sich der Angeklagte ans Bundesgericht. Er verlangte, dass sein bisheriger Pflichtverteidiger durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini ersetzt werde. Gleichzeitig beantragte er, die Verfahrenskosten müssten nicht von ihm getragen werden, weil er mittellos sei.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe gar nicht erst ein. Für einen solchen Zwischenentscheid – also einen Entscheid, der das Verfahren noch nicht abschliesst – wäre es nötig gewesen, dass der Angeklagte konkret darlegt, weshalb das Vertrauensverhältnis zu seinem Verteidiger auch aus seiner eigenen Sicht ernsthaft gestört ist. Das tat er jedoch nicht. Er verwies lediglich darauf, dass es sein Anwalt sei, der das Vertrauen als zerstört betrachte – und dass dieser aus Gründen des Berufsgeheimnisses keine internen Details offenlegen könne. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Wer einen Anwaltswechsel auf Staatskosten fordert, muss selbst und mit konkreten Hinweisen begründen, weshalb die Zusammenarbeit nicht mehr funktioniert.

Da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch um Kostenbefreiung abgewiesen. Der Angeklagte muss die Gerichtskosten von 600 Franken selbst tragen. Er bleibt damit vorerst auf seinen bisherigen Pflichtverteidiger angewiesen.

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Urteilsnummer: 7B_1417/2025

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