Eine 1966 geborene Frau bezieht seit Jahren eine IV-Rente. Nachdem anonym Hinweise über ihre Aktivitäten eingegangen waren, stellte die IV-Stelle des Kantons Zürich die Rentenleistungen vorsorglich ein und liess ein umfassendes medizinisches Gutachten erstellen. Anschliessend ordnete sie eine weitere Begutachtung in den Bereichen Psychiatrie und Neuropsychologie an. Die Frau widersetzte sich dieser zweiten Expertise und verlangte, dass die IV-Stelle ihre Anordnung in einer anfechtbaren, schriftlichen Verfügung festhält – was die Behörde verweigerte.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gab der Frau teilweise recht und wies die IV-Stelle an, eine förmliche Zwischenverfügung zur geplanten Begutachtung zu erlassen. Gegen diesen Entscheid gelangte die IV-Stelle ans Bundesgericht. Sie argumentierte, das neue Recht gebe ihr das alleinige Recht, Art und Umfang von Abklärungen zu bestimmen – ohne dass darüber eine anfechtbare Verfügung nötig sei.
Das Bundesgericht wies die IV-Stelle ab. Es stützte sich dabei auf ein kurz zuvor ergangenes Grundsatzurteil, in dem es festgehalten hatte: Auch nach der seit 2022 geltenden Gesetzesrevision im Invalidenversicherungsrecht müssen Versicherungsträger bei Uneinigkeit über die Anordnung eines Gutachtens eine förmliche, anfechtbare Zwischenverfügung erlassen. Die entsprechende Verwaltungsweisung des Bundesamts für Sozialversicherungen, die das Gegenteil vorsah, verstosse gegen Bundesrecht. Die Betroffene hat damit das Recht, die Anordnung einer Begutachtung gerichtlich anfechten zu können, bevor diese stattfindet.
Die IV-Stelle muss der Frau zudem eine Parteientschädigung von 3000 Franken zahlen und die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.