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Ehepaar scheitert mit Klage gegen provisorische Steuerrechnung

Ein Thurgauer Ehepaar wollte seinen steuerbaren Bonus von 54'000 Franken aus der Steuerrechnung 2023 streichen lassen. Die Richter traten auf die Eingabe nicht ein, weil die Begründung den Anforderungen nicht genügte.

Publikationsdatum: 23. September 2026

Ein Ehepaar aus der Thurgauer Gemeinde Hüttwilen erhielt im September 2025 eine provisorische Steuerrechnung für das Jahr 2023, die auf einem steuerbaren Einkommen von 241'700 Franken basierte. Darin enthalten war ein Bonus von 54'000 Franken, der im Lohnausweis ausgewiesen war. Das Ehepaar legte Einsprache ein und argumentierte, dieser Bonus sei bereits in der Steuerperiode 2021 besteuert worden – damals im Zusammenhang mit einem Darlehen gegenüber einer Aktiengesellschaft, das die Steuerbehörden als simuliert eingestuft und entsprechend aufgerechnet hatten. Das steuerbare Einkommen 2023 sei deshalb um 54'000 Franken zu kürzen.

Die Gemeinde wies die Einsprache ab, und auch die kantonale Steuerrekurskommission bestätigte im Mai 2026 diesen Entscheid. Sie hielt fest, der Bonus sei klar im Lohnausweis ausgewiesen und müsse daher in die Berechnung der provisorischen Rechnung einfliessen. Einen direkten Zusammenhang zwischen der damaligen Aufrechnung des Darlehens (2021) und der aktuellen Steuerrechnung (2023) sah die Kommission nicht. Zudem wies sie darauf hin, dass die provisorische Rechnung ohnehin später durch eine definitive Abrechnung ersetzt werde.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Ehepaars gar nicht erst ein. Der Grund: Bei provisorischen Steuerrechnungen handelt es sich um sogenannte vorsorgliche Massnahmen. In solchen Fällen können die Bundesrichter nur prüfen, ob verfassungsmässige Rechte verletzt wurden – und dies muss von den Beschwerdeführenden klar und detailliert dargelegt werden. Das Ehepaar beschränkte sich jedoch darauf, seine bisherige Argumentation in wenigen Zeilen zu wiederholen, ohne auf die verfassungsrechtliche Dimension einzugehen.

Da die Begründung den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügte, konnte das Gericht die Eingabe nicht behandeln. Das Ehepaar muss nun die Verfahrenskosten von 1'000 Franken tragen. Ob der Bonus tatsächlich doppelt besteuert wurde, bleibt offen – diese Frage kann das Paar allenfalls im Rahmen des definitiven Steuerveranlagungsverfahrens klären lassen.

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Urteilsnummer: 9C_393/2026

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