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Versicherungsvermittler erhält keine IV-Rente trotz psychischer Beschwerden

Ein Mann klagte seit Jahren über psychische Folgen einer Verhaftung. Die Richter sahen keine belegbare Verschlechterung seines Gesundheitszustands.

Publikationsdatum: 23. September 2026

Ein 1961 geborener Versicherungsvermittler meldete sich bereits 1995 erstmals bei der Invalidenversicherung an – damals wegen eines Bandscheibenvorfalls. 2015 folgte eine erneute Anmeldung: Er klagte über psychische Beschwerden infolge einer Verhaftung im Januar 2013, darunter Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme und traumatische Erinnerungen. Die IV-Stelle Zug verneinte beide Male einen Rentenanspruch. 2021 versuchte er es ein drittes Mal.

Für die dritte Anmeldung liess die IV-Stelle den Mann psychiatrisch und neuropsychologisch begutachten. Der Psychiater stellte zwar neu eine narzisstische Persönlichkeitsstörung fest, gelangte aber zum Schluss, dass diese bereits zum Zeitpunkt der früheren Beurteilung bestanden hatte. Zudem stellte er eine ausgeprägte Tendenz zur Übertreibung der Beschwerden fest: Was der Mann über seine Einschränkungen im Alltag sagte, stimmte nicht mit seinem tatsächlichen Verhalten überein – er fuhr weiterhin Auto und reiste in die Ferien. Auch die Neuropsychologinnen konnten keine validen Testergebnisse erheben, weil der Mann bei den Untersuchungen zu wenig Anstrengungsbereitschaft zeigte. Die IV-Stelle verneinte erneut einen Rentenanspruch.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigte diesen Entscheid. Der Versicherungsvermittler zog den Fall weiter und argumentierte unter anderem, die psychiatrische Untersuchung sei zu kurz gewesen – rund 70 Minuten – und damit nicht aussagekräftig. Ausserdem habe der Gutachter frühere Einschätzungen unkritisch übernommen. Das Bundesgericht liess diese Einwände nicht gelten: Für psychiatrische Gutachten gibt es keine vorgeschriebene Mindestdauer. Entscheidend ist die Qualität der klinischen Untersuchung, nicht ihre Länge.

Die Richter kamen zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Mannes seit der letzten Verfügung von 2016 nicht wesentlich verändert hat. Eine IV-Rente setzt voraus, dass eine solche Veränderung nachgewiesen werden kann. Da dies nicht gelang, bleibt der Anspruch verneint. Der Versicherungsvermittler muss zudem die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_579/2025

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