Eine 1933 geborene Frau war bei der Philos Krankenversicherung AG versichert und beantragte Pflegeleistungen für den Zeitraum von Januar bis Juni 2025. Die Krankenkasse lehnte die Leistungen zunächst ab. Die Rentnerin zog den Fall ans Obergericht Appenzell Ausserrhoden weiter.
Während des laufenden Verfahrens zog die Philos ihre ablehnende Verfügung zurück und kündigte an, weitere Abklärungen vorzunehmen und danach neu zu entscheiden. Das Obergericht schrieb daraufhin das Verfahren als gegenstandslos ab – ohne zu beachten, dass die Rentnerin fristgerecht schriftlich Einwände gegen diese Abschreibung erhoben hatte. Ihr Brief vom 17. Dezember 2025 war aus unbekannten Gründen nie beim Gericht angekommen, obwohl ein Sendungsverfolgungsnachweis belegte, dass er zugestellt worden war.
Die Rentnerin gelangte ans Bundesgericht und verlangte, die Abschreibung aufzuheben. Die Lausanner Richter stellten jedoch fest, dass es sich beim Entscheid des Obergerichts nicht um einen abschliessenden Endentscheid handelt, sondern nur um einen Zwischenentscheid: Da die Krankenkasse lediglich weitere Abklärungen angekündigt, aber noch keine neue Entscheidung über die Pflegeleistungen getroffen hat, ist die Hauptfrage noch offen. Solche Zwischenentscheide können beim Bundesgericht nur unter engen Voraussetzungen angefochten werden – nämlich wenn der Rentnerin ein Nachteil droht, der sich später nicht mehr beheben lässt.
Einen solchen dauerhaften Nachteil sahen die Bundesrichter nicht: Sollte die Krankenkasse die Pflegeleistungen erneut verweigern, kann die Rentnerin den Verfahrensfehler des Obergerichts im Rahmen einer späteren Beschwerde gegen den dann ergehenden Endentscheid geltend machen. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Da der Fehler beim kantonalen Gericht lag und die Rentnerin dadurch unnötigerweise ans Bundesgericht getrieben wurde, werden ihr keine Verfahrenskosten auferlegt.