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Anwalt bekommt keine höhere Entschädigung für Scheidungsfall

Ein Anwalt wollte mehr Geld für seine Arbeit in einem Scheidungsverfahren. Er hatte die Frist für seinen Weiterzug verpasst und scheitert nun auch in Lausanne.

Publikationsdatum: 23. September 2026

Ein Aargauer Anwalt war in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Aarau als unentgeltlicher Rechtsbeistand für die beklagte Partei eingesetzt worden. Für seine Arbeit erhielt er vom Gericht eine Entschädigung von rund 32'000 Franken. Damit war er nicht einverstanden und forderte deutlich mehr – nämlich knapp 50'000 beziehungsweise über 53'000 Franken.

Der Anwalt zog den Entscheid ans Obergericht des Kantons Aargau weiter. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein, weil er die Frist versäumt hatte. Das Bezirksgericht hatte im Scheidungsurteil eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen angegeben. Das Obergericht stellte jedoch fest, dass für die Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nur eine Frist von 10 Tagen gilt – und diese war bereits abgelaufen, als der Anwalt seinen Weiterzug einreichte.

Der Anwalt gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Er argumentierte, der Entscheid über seine Entschädigung sei zusammen mit dem Scheidungsurteil gefällt worden, weshalb die längere Frist von 30 Tagen gelten müsse. Zudem habe er sich auf die – falsche – Fristangabe des Bezirksgerichts verlassen dürfen. Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten: Der Anwalt habe nicht ausreichend dargelegt, weshalb der Entscheid des Obergerichts verfassungswidrig sein soll. Zudem habe das Obergericht festgehalten, dass der Anwalt aufgrund früherer Verfahren um die kürzere Frist gewusst haben musste.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Anwalt Gerichtskosten von 2'000 Franken. Er erhält damit keine höhere Entschädigung für seine Arbeit im Scheidungsverfahren.

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Urteilsnummer: 5D_26/2026

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