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Eltern verpassen Frist – Tochter bleibt in Pflegeeinrichtung

Zwei Eltern wollten die Fremdplatzierung ihrer Tochter anfechten, reichten den Rekurs aber zu spät ein. Das Bundesgericht bestätigt: Die Frist ist abgelaufen, der Fall wird nicht geprüft.

Publikationsdatum: 23. September 2026

Ein Mädchen (Jahrgang 2011) aus dem Kanton Aargau berichtete seiner Schulsozialarbeit regelmässig von häuslicher Gewalt zu Hause und wünschte sich selbst, ausserhalb der Familie zu leben. Das Familiengericht Zofingen reagierte rasch: Es hörte das Kind noch am selben Tag an und brachte es Ende Februar 2026 in einer Stiftung unter. Den Eltern wurde vorübergehend das Recht entzogen, den Aufenthaltsort ihrer Tochter zu bestimmen. Kurz darauf bestätigte das Gericht diese Massnahme und setzte eine Beiständin ein.

Die Eltern wollten gegen diesen Entscheid vorgehen. Ihr damaliger Anwalt erhielt den Gerichtsbeschluss am 10. März 2026 zugestellt. Damit begann die zehntägige Frist zu laufen – sie endete am 20. März 2026. Die Eltern reichten ihren Rekurs jedoch erst am 2. April 2026 ein, also fast zwei Wochen zu spät. Das Obergericht des Kantons Aargau trat deshalb gar nicht erst auf die Sache ein.

Die Eltern argumentierten, ihr Anwalt habe sie erst am 25. März per E-Mail über den Beschluss informiert. Doch das ändert rechtlich nichts: Was ein Anwalt weiss und tut – oder eben unterlässt –, gilt als Handlung der vertretenen Partei selbst. Das Obergericht hielt sich an diese Regel, und das Bundesgericht bestätigt diese Einschätzung. Die Eltern zeigten nicht auf, weshalb trotz abgelaufener Frist auf ihren Rekurs hätte eingetreten werden müssen.

Da die Eingabe der Eltern ans Bundesgericht von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Verfahrenskosten – abgewiesen. Die Eltern müssen die Gerichtskosten von 1000 Franken gemeinsam tragen. Die Fremdplatzierung ihrer Tochter bleibt damit vorerst bestehen.

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Urteilsnummer: 5A_879/2026

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