Ein Mieter in Genf wurde vom zuständigen Mietgericht verpflichtet, seine Dreizimmerwohnung sofort zu verlassen und der Vermieterin über 41'000 Franken zu bezahlen. Zudem wurde die hinterlegte Mietkaution zugunsten der Vermieterin freigegeben. Das Urteil erging in einem beschleunigten Verfahren für klare Fälle.
Gegen dieses Urteil wollte der Mieter Einsprache erheben – tat dies aber zu spät. Das Gericht hatte das Urteil am 27. Mai 2026 per Einschreiben verschickt. Da der Mieter das Schreiben nicht abholte, galt es nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 4. Juni 2026 als zugestellt. Die zehntägige Frist zur Anfechtung lief damit am 15. Juni 2026 ab. Der Mieter reichte seinen Rekurs jedoch erst am 22. Juni 2026 ein – eine Woche zu spät. Das kantonale Gericht trat deshalb auf seinen Rekurs nicht ein.
Der Mieter argumentierte vor dem Bundesgericht, das Urteil sei ihm erst am 12. Juni 2026 zugestellt worden. Als Beleg verwies er auf eine E-Mail, die er an diesem Tag an die Vermieterin geschrieben hatte, um ihr mitzuteilen, dass er das Urteil anfechten wolle. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten. Wer an einem Gerichtsverfahren beteiligt ist, muss damit rechnen, Gerichtsdokumente zu erhalten, und entsprechende Vorkehrungen treffen – etwa bei Abwesenheit eine Nachsendeadresse angeben. Dass das Gericht dem Mieter am 11. Juni noch eine informelle Kopie des nicht abgeholten Einschreibens zugeschickt hatte, änderte daran nichts: Das Begleitschreiben hielt ausdrücklich fest, dass die Zustellung bereits mit Ablauf der Abholfrist als erfolgt galt.
Das Bundesgericht wies den Rekurs des Mieters ab. Dieser muss nun die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen und bleibt verpflichtet, die Wohnung zu räumen und den geschuldeten Betrag zu bezahlen.