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Motocross-Piste bei Yverdon muss nach 40 Jahren stillgelegt werden

Eine seit 1982 betriebene Motocross-Piste in der Landwirtschaftszone war nie richtig bewilligt. Die Eigentümer müssen das Gelände nun wiederherstellen.

Publikationsdatum: 24. September 2026

Seit Anfang der 1980er-Jahre betrieben drei Grundeigentümer auf landwirtschaftlich genutztem Boden nahe Yverdon-les-Bains eine Motocross-Piste. Die Anlage liegt in einer Waldlichtung, umgeben von Forst, und erstreckt sich über mehrere Parzellen in der Landwirtschaftszone. 1982 erteilte das kantonale Strassenverkehrsamt eine provisorische Erlaubnis für Trainingsfahrten – doch die zuständigen Baubehörden erteilten nie eine eigentliche Baubewilligung. Mehrfach wurde den Betreibern signalisiert, dass die Situation rechtlich heikel sei und eine Regularisierung nötig wäre.

Verschiedene Versuche, die Piste nachträglich zu legalisieren, scheiterten. Ein Sondernutzungsplan «Trésil», der die Anlage hätte legalisieren sollen, wurde 2021 aufgegeben, nachdem kantonale Fachstellen ihn als unvereinbar mit dem Raumplanungs- und Umweltrecht beurteilt hatten. 2022 ordneten die kantonalen Behörden schliesslich die Einstellung des Betriebs und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands an. Das Waadtländer Verwaltungsgericht bestätigte diese Verfügung Ende 2024.

Die Eigentümer zogen den Fall ans Bundesgericht und machten geltend, sie hätten auf die damaligen Bewilligungen vertrauen dürfen. Das Gericht wies dieses Argument zurück: Das Strassenverkehrsamt sei für die Erteilung von Baubewilligungen ausserhalb der Bauzone schlicht nicht zuständig gewesen. Zudem sei den Betreibern über die Jahrzehnte mehrfach mitgeteilt worden, dass die Rechtslage unsicher sei. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des Geländes – das in einem ökologisch sensiblen Bereich nahe einem Gewässer und am Waldrand liegt – überwiege klar das Interesse der Eigentümer am Weiterbetrieb.

Auch das Argument, die Forderung nach Wiederherstellung sei nach so langer Zeit unverhältnismässig, liess das Gericht nicht gelten. Nach geltender Rechtsprechung verjährt die Pflicht zur Wiederherstellung bei illegal errichteten Bauten ausserhalb der Bauzone nicht einfach nach 30 Jahren. Eine neue gesetzliche Regelung, die eine solche Verjährungsfrist einführt, trat zwar am 1. Januar 2026 in Kraft, ist aber auf laufende Fälle nicht rückwirkend anwendbar. Die Eigentümer müssen die Piste nun stilllegen und das Gelände auf eigene Kosten in den ursprünglichen Zustand zurückversetzen.

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Urteilsnummer: 1C_33/2025

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