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Nageldesignerin ohne Arbeitsbewilligung bleibt verurteilt

Eine Nageldesignerin arbeitete ohne Bewilligung in einem Basler Nagelstudio. Ihre Verurteilung bleibt bestehen.

Publikationsdatum: 24. September 2026

Im September 2020 betraten zwei Polizistinnen in Zivil ein Nagelstudio in Basel, um eine Kontrolle gegen Schwarzarbeit durchzuführen. Sie gaben vor, Kundinnen zu sein. Daraufhin wurde eine Nageldesignerin aus dem Hinterzimmer gerufen. Sie begab sich zu einer der Polizistinnen und begann, deren Nägel zu begutachten. Bei der anschliessenden Ausweiskontrolle stellte sich heraus, dass die Frau keine gültige Arbeitsbewilligung besass.

Die Nageldesignerin wurde wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen à zehn Franken verurteilt. Sie wehrte sich gegen das Urteil und brachte mehrere Argumente vor: Die Kontrolle sei unzulässig gewesen, die Polizistinnen hätten sie zur Tat verleitet, und ausserdem habe sie die Kundin gar nicht bedient, sondern lediglich deren Nägel betrachtet, um Tipps geben zu können.

Die Richter liessen diese Einwände nicht gelten. Die Kontrolle war rechtmässig, weil sie im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung ohne konkreten Tatverdacht stattfand und das kantonale Recht eine solche Vorgehensweise ausdrücklich erlaubt. Von einer unzulässigen Tatprovokation durch die Polizistinnen konnte keine Rede sein: Diese hatten zu keinem Zeitpunkt verlangt, von einer Person ohne Arbeitsbewilligung bedient zu werden, und direkt auf die Nageldesignerin eingewirkt hatten sie ebenfalls nicht. Die Behauptung der Frau, sie habe die Kundin nur kurz angeschaut, um Tipps zu geben, werteten die Richter als Schutzbehauptung.

Auch die Frage, ob das Migrationsamt die Befragung der Nageldesignerin rechtmässig durchgeführt hatte, beantworteten die Richter zugunsten der Behörden: Im Kanton Basel-Stadt ist es gesetzlich vorgesehen, dass Verwaltungsbehörden wie das Migrationsamt unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft polizeiliche Ermittlungen bei bestimmten Vergehen durchführen dürfen. Das Urteil bleibt damit bestätigt, und die Nageldesignerin muss die Gerichtskosten von 1200 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 6B_828/2024

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