Eine Studentin war seit Herbst 2021 im Masterstudiengang Soziale Arbeit an der Haute école de travail social et de la santé in Lausanne eingeschrieben. Im Rahmen ihres Studiums musste sie ein Masterprojekt in zwei aufeinanderfolgenden Teilen abschliessen. Den ersten Teil reichte sie im August 2023 ein – als Entwicklungsprojekt im Bereich sozialer Innovation. Das Projekt wurde als «nicht bestanden» bewertet. Die Studentin akzeptierte diesen Entscheid und focht ihn nicht an.
Im Herbstsemester 2023/24 wiederholte sie das Masterprojekt, diesmal in Form einer Forschungsarbeit im Bereich Soziale Arbeit. Auch dieser zweite Versuch wurde im Februar 2024 als «nicht bestanden» bewertet. Da sie das obligatorische Modul zweimal nicht bestanden hatte, schloss die Hochschule sie definitiv aus dem Masterstudiengang aus. Die Studentin wehrte sich gegen diesen Entscheid durch mehrere Instanzen, zuletzt vor der interkantonalen Beschwerdekommission der HES-SO, die ihr Anliegen im Februar 2026 abwies.
Vor Bundesgericht machte die Studentin unter anderem geltend, sie sei ungleich behandelt worden, weil sie als Einzige ihres Jahrgangs ein Projekt im Bereich sozialer Innovation gewählt hatte und beim zweiten Versuch gezwungen gewesen sei, die Ausrichtung zu wechseln, was einen erheblichen Mehraufwand bedeutet habe. Zudem sei der definitive Ausschluss unverhältnismässig, da ihr Projekt eng mit ihrem Berufsvorhaben verknüpft gewesen sei und sie für das Studium einen Ausbildungskredit aufgenommen habe. Das Gericht liess diese Argumente nicht gelten: Die Studentin habe ihre Themenrichtung selbst gewählt, und diese Entscheidung könne nicht der Hochschule angelastet werden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Regelung der HES-SO, wonach ein zweites Nichtbestehen eines obligatorischen Moduls zum Ausschluss aus dem Studiengang führt, rechtmässig und verhältnismässig ist. Das Risiko des Scheiterns sei Teil jeder Ausbildung, und persönliche, berufliche oder finanzielle Folgen allein machten eine solche Sanktion nicht unverhältnismässig. Das Gesuch der Studentin um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt; sie muss reduzierte Gerichtskosten von 1000 Franken tragen.