Ein 1978 geborener Gambier lebt seit 2002 in der Schweiz. Er heiratete eine Schweizerin, bekam einen Sohn und erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung, später sogar eine Niederlassungsbewilligung. Ab 2012 lebten die Eheleute getrennt, 2015 wurde die Ehe geschieden. Der Sohn blieb bei der Mutter. Ab September 2013 war der Mann in keiner Schweizer Gemeinde mehr gemeldet und tauchte praktisch unter.
Im Februar 2020 wurde er bei einer Polizeikontrolle aufgegriffen und dem Migrationsamt Zürich zugeführt. Dieses stufte ihn daraufhin zurück: Es widerrief die Niederlassungsbewilligung und erteilte ihm stattdessen nur noch eine befristete Aufenthaltsbewilligung, gültig bis Februar 2021. Da der Mann keine Meldeadresse hatte, veröffentlichte das Migrationsamt die Verfügung im kantonalen Amtsblatt. Der Gambier meldete sich erst im März 2022 wieder beim Migrationsamt – also rund zwei Jahre später und mehr als ein Jahr nach Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung.
Vor Bundesgericht argumentierte er, die damalige Verfügung sei ungültig, weil sie ihm nie persönlich zugestellt worden sei. Zudem habe er sich stets in Zürich aufgehalten, sein Aufenthaltsort sei dem Migrationsamt also bekannt gewesen. Die Richter wiesen diese Argumente ab: Da der Mann keine Meldeadresse hatte und dem Migrationsamt versprochen hatte, sich zu melden, es dann aber jahrelang nicht tat, war eine Zustellung per Amtsblatt rechtmässig. Die Verfügung von 2020 wurde damit rechtskräftig, ohne dass er sie je angefochten hatte.
Da der Gambier sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weit zu spät eingereicht hatte und auch keine enge Beziehung zu seinem Schweizer Sohn nachweisen konnte, verneinte das Gericht auch einen Anspruch auf Verbleib gestützt auf das Recht auf Familien- und Privatleben. Erschwerend wirkten seine fehlende wirtschaftliche Integration – er war ab 2013 trotz Arbeitsfähigkeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen – sowie eine wiederholte Straffälligkeit. Das Gericht bestätigte die Ausweisung.