Ein Vater war zunächst vom Bezirksgericht Winterthur wegen Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Drohung und weiterer Delikte zu 33 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Obergericht des Kantons Zürich hob dieses Urteil auf und sprach ihn von allen Vorwürfen frei. Den Vorwurf der Tätlichkeiten gegenüber seinem Sohn stellte es ein. Die Forderungen der Kinder auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verwies es ans Zivilgericht.
Die beiden Kinder des Mannes – Sohn und Tochter – wollten diesen Entscheid nicht akzeptieren. Vertreten durch eine vom Amt für Jugend und Berufsberatung eingesetzte Beiständin gelangten sie ans Bundesgericht. Sie verlangten, der Vater solle wegen mehrfacher Tätlichkeiten verurteilt werden. Der Sohn forderte 1500 Franken Schmerzensgeld, die Tochter 500 Franken.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe der Kinder gar nicht erst ein. Es stellte fest, dass die Kinder ihre Klageberechtigung nicht ausreichend begründet hatten. Konkret warfen dem Vater die Kinder vor, er habe den Sohn zweimal mit dem Plastikständer eines Spielzeugmikrofons geschlagen – ohne dass dabei Verletzungen entstanden wären. Das Gericht befand, solche Tätlichkeiten führten nicht ohne Weiteres zu einem Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Für die Tochter, die gar nicht direkt angegangen worden war, galt dies erst recht. Zudem hatten die Kinder die Freisprüche bezüglich der Vorwürfe gegenüber ihrer Mutter inhaltlich nicht angefochten.
Da die Kinder finanziell nicht in der Lage waren, die Verfahrenskosten zu tragen, gewährte das Bundesgericht ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und erhob keine Gerichtskosten. Auch dem Vater wurde eine amtliche Rechtsvertreterin beigeordnet, die aus der Bundesgerichtskasse mit 3000 Franken entschädigt wird.