Eine 1994 geborene Vietnamesin heiratete 2012 in Vietnam einen Schweizer und zog 2013 in die Schweiz. 2018 stellte sie einen Antrag auf erleichterte Einbürgerung. Im Januar 2020 brachte sie ein Kind zur Welt – als biologischen Vater gab sie einen vietnamesischen Landsmann an, der auch in ihrer Nähe lebte. Ihr Ehemann, der an Krebs erkrankt war, starb im November 2020.
Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Einbürgerungsgesuch 2022 ab. Es zweifelte daran, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Verfahrens tatsächlich gelebt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Einschätzung: Die Ehe habe weder die nötige Stabilität noch die nötige Intensität aufgewiesen. Die Frau legte dagegen Beschwerde ein, und das Bundesgericht wies die Sache zunächst zurück, damit sie besser angehört werden konnte. Nach einer erneuten Prüfung – inklusive mündlicher Verhandlung – bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid im Januar 2026 erneut.
Die Frau argumentierte, ihr Ehemann habe zugestimmt, dass sie mit dem Landsmann ein Kind bekomme, weil er selbst nach einer Krebserkrankung zeugungsunfähig gewesen sei. Zudem habe sie nach der Geburt getrennt von ihrem Mann gewohnt, weil dessen medizinische Behandlung unangenehme Gerüche verursacht habe. Die Richter liessen diese Erklärungen nicht gelten: Die enge Beziehung zum Vater des Kindes – gemeinsame Wohnung, häufige Kontakte seit Kindheit, zärtliche Fotos in sozialen Netzwerken, spätere gemeinsame Kinder – weise klar auf eine Liebesbeziehung hin, die mit einer stabilen Ehe unvereinbar sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Frau nun ab. Für eine erleichterte Einbürgerung brauche es eine echte, gelebte eheliche Gemeinschaft – und die habe hier nicht vorgelegen. Da diese Grundvoraussetzung fehle, mussten die Richter nicht mehr prüfen, ob die Frau sonst gut integriert wäre. Die Gerichtskosten von 2000 Franken trägt die Frau selbst.