Das Bundesgericht hatte ein Ehepaar aus dem Kanton Waadt in einem früheren Verfahren zu 500 Franken Gerichtskosten verurteilt. Als die Eidgenossenschaft, vertreten durch die Kasse des Bundesgerichts, diesen Betrag auf dem Betreibungsweg einforderte, wehrte sich die Ehefrau dagegen. Die Friedensrichterin des Bezirks Riviera-Pays-d'Enhaut gab der Eidgenossenschaft im Oktober 2025 recht und bestätigte, dass die Betreibung rechtmässig ist. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im April 2026.
Das Ehepaar zog den Fall weiter und verlangte unter anderem, dass der Ehemann als Partei anerkannt werde und dass Bundesrichter, die am früheren Urteil mitgewirkt hatten, für befangen erklärt werden. Die Ehefrau argumentierte, das Urteil, das als Grundlage für die Betreibung dient, sei ungültig, weil dieselben Richter sowohl über die ursprüngliche Sache als auch über einen späteren Überprüfungsantrag entschieden hätten.
Die Bundesrichter wiesen diese Argumentation klar zurück. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass ein Gericht in gleicher Besetzung über einen Überprüfungsantrag entscheiden dürfe, ohne dass dies die Unabhängigkeit der Richter verletze. Das Gesetz halte ausdrücklich fest, dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren allein kein Ausstandsgrund sei. Die übrigen Rügen des Ehepaares – etwa Willkür oder übertriebener Formalismus – waren nach Ansicht der Richter zu wenig begründet, um darauf einzutreten.
Das Ehepaar muss nun neben den ursprünglichen 500 Franken Gerichtskosten auch die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 1000 Franken gemeinsam tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, weil die Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.