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Spanier muss die Schweiz nach Drogendelikt verlassen

Ein Spanier wurde wegen eines schweren Drogendelikts zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und muss die Schweiz für fünf Jahre verlassen. Die Richter bestätigten die Landesverweisung.

Publikationsdatum: 24. September 2026

Ein spanischer Staatsangehöriger, der seit 2010 in der Schweiz lebt und als Maler arbeitet, wurde wegen eines schweren Betäubungsmitteldelikts verurteilt. Er hatte 38 Gramm Kokain gehandelt – eine Menge, die die gesetzliche Schwelle für einen schweren Fall deutlich überschreitet. Das Zürcher Obergericht verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie einer Busse von 300 Franken und ordnete zugleich an, dass er die Schweiz für fünf Jahre verlassen muss.

Der Verurteilte wehrte sich gegen die Landesverweisung und argumentierte, sie treffe ihn besonders hart. Er verwies auf seinen volljährigen Sohn, der mit ihm in der Schweiz lebt, sowie auf seinen minderjährigen Sohn, der mit der Kindsmutter in Rumänien lebt und den er mehrmals jährlich besucht. Ausserdem machte er gesundheitliche Probleme geltend: Er hatte 2019 eine Krebserkrankung überstanden, leidet an Herzproblemen und hatte sich 2025 einer Magenoperation unterzogen. Zudem legte er kurz vor dem Bundesgerichtsurteil ein Jobangebot eines Schweizer Unternehmens vor.

Die Richter liessen diese Argumente nicht gelten. Sie stellten fest, dass kein aussergewöhnlich schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, der eine Ausnahme von der gesetzlich vorgeschriebenen Landesverweisung rechtfertigen würde. Der Verurteilte sei erst mit 36 Jahren in die Schweiz gekommen, seine Integration sei unterdurchschnittlich, und seine Mutter sowie weitere Verwandte lebten in Spanien. Als gelernter Maler mit Berufserfahrung habe er gute Chancen, sich dort beruflich wieder einzugliedern. Auch seine gesundheitlichen Beschwerden könnten in Spanien behandelt werden. Das nachträglich eingereichte Jobangebot berücksichtigten die Richter nicht, da es erst nach dem Urteil des Zürcher Obergerichts entstanden war und damit im Verfahren vor Bundesgericht nicht mehr neu eingebracht werden durfte.

Auch das Argument, die Landesverweisung verstosse gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU, überzeugte nicht. Bei schweren Drogendelikten sei eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Ordnung anzunehmen, was eine Ausweisung auch gegenüber EU-Bürgern rechtfertige. Der Verurteilte muss zudem die Gerichtskosten von 1200 Franken tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.

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Urteilsnummer: 6B_384/2026

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