Ein im Ausland wohnhafter Mann stritt mit der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) um die Rückerstattung von AHV-Beiträgen sowie um eine Schadenersatzforderung. Nachdem die SAK einen ablehnenden Entscheid gefällt hatte, landete der Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses erklärte sich im Januar 2026 für unzuständig und überwies die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden.
Auch das Obwaldner Gericht wollte den Fall nicht behandeln und schickte ihn im März 2026 zurück ans Bundesverwaltungsgericht. Gegen diesen Entscheid hätte der Mann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde einlegen können – und damit gleichzeitig auch den früheren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts anfechten können. Das unterliess er jedoch. Damit wurden beide Entscheide rechtskräftig, das heisst: endgültig und nicht mehr anfechtbar.
Als das Bundesverwaltungsgericht den Mann im Juni 2026 darüber informierte, dass sein Fall nun abgeschlossen sei, wehrte er sich dagegen. Er argumentierte, das Bundesverwaltungsgericht müsse das Verfahren neu aufnehmen und einen neuen Entscheid fällen, weil es die Rücküberweisung aus Obwalden nicht einfach ignorieren dürfe. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Eine solche Eingabe könne nicht dazu dienen, versäumte Fristen nachträglich zu umgehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe keine Pflicht verletzt und auch keine Rechtsverweigerung begangen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Rücküberweisung durch das Obwaldner Gericht keine neue Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts begründet habe. Wer eine Beschwerdefrist verpasse, könne den Rechtsweg nicht auf Umwegen neu eröffnen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Bundesgericht angesichts der besonderen Umstände des Falls ausnahmsweise.