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Steuerhinterzieher kann Verfahren nicht auf Eis legen

Ein Aargauer wollte ein Steuerverfahren gegen ihn verzögern. Die Richter liessen seine Eingabe nicht zu.

Publikationsdatum: 24. September 2026

Das Kantonale Steueramt Aargau eröffnete Anfang 2025 ein Verfahren gegen einen Mann wegen Steuerhinterziehung bei den Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuern für das Jahr 2019. Im Mai 2025 wurde er mit Bussen belegt. Weil er dagegen zu spät Einsprache erhob, trat das Steueramt auf seine Einsprache nicht ein. Der Mann zog den Fall weiter an das Spezialverwaltungsgericht, das seine Rechtsmittel abwies.

Daraufhin gelangte der Mann ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dort beantragte er unter anderem, das Verfahren zu sistieren – also vorläufig auf Eis zu legen –, bis über verschiedene von ihm aufgeworfene Fragen entschieden worden sei. Er machte geltend, das Steueramt habe Amtspflichten verletzt. Das Verwaltungsgericht lehnte das Sistierungsgesuch ab und setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme.

Gegen diese Zwischenverfügung gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dieses trat auf seine 47-seitige Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Bei der abgelehnten Sistierung handelt es sich um einen sogenannten Zwischenentscheid, der nur unter engen Voraussetzungen direkt angefochten werden kann. Der Mann hätte nachweisen müssen, dass ihm durch die Ablehnung ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil entsteht. Das gelang ihm nicht. Die von ihm aufgeworfenen Fragen können im laufenden Hauptverfahren behandelt werden, sofern sie dort relevant sind.

Der Mann muss die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Aargau zur eigentlichen Frage – ob seine Einsprache gegen die Bussen rechtzeitig war – läuft weiter.

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Urteilsnummer: 9C_431/2026

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