Symbolbild

Flughafen Zürich muss Grundstückseigentümer für Fluglärm entschädigen

Eine Erbengemeinschaft aus Opfikon erhält fast 590'000 Franken für lärmbedingte Wertminderung ihres Grundstücks. Flughafen Zürich AG und Kanton Zürich scheitern mit ihrem Versuch, die Entschädigung zu verhindern.

Publikationsdatum: 24. September 2026

Als der Flughafen Zürich 1997 eine neue Abflugwelle einführte, wurden Grundstücke in Opfikon erheblich stärker mit Fluglärm belastet. Eine Erbengemeinschaft, deren Grundstück direkt unter den Abflugrouten liegt, forderte daraufhin eine Entschädigung für die lärmbedingte Wertminderung. Der Lärmpegel überstieg mit 67,4 Dezibel den zulässigen Grenzwert von 60 Dezibel deutlich. Gutachter ermittelten einen Minderwert des Grundstücks von 20 Prozent.

Der Fall wurde dadurch kompliziert, dass die Erbengemeinschaft das Grundstück im Jahr 2004 verkaufte. Der Kaufvertrag sah ursprünglich vor, dass die Käuferin in das laufende Entschädigungsverfahren eintreten sollte – allerdings nur, wenn der Kanton Zürich diesem Wechsel zustimmte. Der Kanton verweigerte die Zustimmung, weshalb die Bedingung nie erfüllt wurde. Die Erbengemeinschaft behielt damit ihre Ansprüche und führte das Verfahren weiter. Der Kaufpreis von 650 Franken pro Quadratmeter entsprach dem damals in Opfikon üblichen Marktpreis und berücksichtigte die Lärmbelastung nicht gesondert.

Die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich versuchten, die Entschädigungspflicht abzuwenden: Sie argumentierten unter anderem, der Lärmschaden sei bereits im Kaufpreis eingerechnet worden, und die Erbengemeinschaft bereichere sich ungerechtfertigt. Zudem wollten sie ein anderes Berechnungsmodell für den Minderwert anwenden. Das Bundesgericht wies all diese Argumente ab. Es bestätigte, dass der Kaufvertrag keine wirksame Übertragung der Entschädigungsforderung bewirkt hatte und dass der vereinbarte Kaufpreis marktüblich war – ohne Abzug für den Fluglärm.

Teilweise erfolgreich war hingegen die Erbengemeinschaft in einem Nebenstreit: Sie hatte sich gegen die zu tief angesetzte Anwaltsentschädigung für ein früheres Verfahren gewehrt. Das Gericht befand, dass der zugesprochene Betrag von 3000 Franken zu niedrig war – insbesondere weil der angewandte Stundenansatz von 200 Franken dem absoluten Minimum entspricht und für ein Verfahren mit einem Streitwert von fast 600'000 Franken in Zürich unangemessen tief ist. Dieser Punkt wird nun neu beurteilt.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_305/2024

Zurück zur Hauptseite