Ein Mitarbeiter der Bibliothek einer Freiburger Universität war seit 2014 gleichzeitig in zwei verschiedenen Funktionen tätig: als Bibliotheksaufseher und als Bibliotheksgehilfe. Für beide Rollen bestanden separate Arbeitsverträge mit unterschiedlichen Stundenlöhnen. Als Aufseher verdiente er rund 17.65 Franken brutto pro Stunde, als Bibliotheksgehilfe hingegen mindestens 25.80 Franken. Im Juli 2024 forderte er rückwirkend für die Jahre 2019 bis 2024 eine Nachzahlung von über 15'000 Franken, mit der Begründung, er habe auch während seiner Stunden als Aufseher bibliotheksfachliche Aufgaben übernommen, die eigentlich der besser bezahlten Funktion entsprächen.
Die Universität lehnte die Forderung ab. Sie verwies darauf, dass der Mitarbeiter seine Arbeitsstunden selbst monatsweise auf die beiden Funktionen aufgeteilt und diese Abrechnungen seiner Vorgesetzten zur Genehmigung vorgelegt hatte. Die Lohnabrechnungen wurden entsprechend erstellt und nie beanstandet. Die Universität sah daher keinen Grund für eine nachträgliche Korrektur.
Das Freiburger Kantonsgericht bestätigte die Ablehnung. Es hielt fest, dass der Mitarbeiter über Jahre hinweg selbst genau unterschieden hatte, welche Stunden er in welcher Funktion gearbeitet hatte. Er sei sich der Unterschiede zwischen den beiden Rollen – sowohl lohnmässig als auch aufgabenbezogen – vollauf bewusst gewesen. Wer seine eigenen Abrechnungen über Jahre widerspruchslos einreicht und bestätigen lässt, kann diese nachträglich nicht einfach anfechten.
Das Bundesgericht stützte dieses Urteil. Es befand, dass die kantonalen Behörden die Beweise nicht willkürlich gewürdigt hatten. Die vom Mitarbeiter eingereichten Bibliotheksberichte aus den Jahren 2022 und 2023 – darunter der Hinweis auf eine dreistündige Schulung zum Fernleihsystem – reichten nicht aus, um zu belegen, dass sämtliche als Aufseher geleisteten Stunden tatsächlich spezialisierte bibliotheksfachliche Tätigkeiten umfassten. Die Nachzahlungsforderung wurde endgültig abgewiesen, und der Mitarbeiter muss die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen.