Eine in Frankreich wohnhafte Frau arbeitete in Genf und bezog ab Mai 2020 Taggelder der Invalidenversicherung. Ihr Arbeitgeber kassierte diese Gelder ein und hätte sie ihr weiterleiten müssen. Wegen eines Berechnungsfehlers der zuständigen Ausgleichsstelle erhielt der Arbeitgeber rund 100'000 Franken zu viel – Geld, das er weder der Arbeitnehmerin noch der Versicherung zurückerstattete.
Die Frau erstattete im Juli 2024 Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber und wollte als Klägerin am Strafverfahren teilnehmen. Die Genfer Staatsanwaltschaft lehnte dies ab: Die Arbeitnehmerin sei durch das mutmassliche Fehlverhalten des Arbeitgebers nicht direkt geschädigt worden. Die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diesen Entscheid. Die Frau zog den Fall weiter ans Bundesgericht.
Die Lausanner Richter stellten fest, dass der zu viel ausbezahlte Betrag nie der Arbeitnehmerin zugestanden hatte – er war das Ergebnis eines Rechenfehlers der Versicherung. Die Frau hatte also kein eigenes Recht auf dieses Geld und konnte sich deshalb nicht als direkt Geschädigte bezeichnen. Hinzu kommt, dass der Vertreter der IV-Stelle gegenüber der Polizei ausdrücklich erklärt hatte, man werde keine Rückforderungsansprüche gegen die Arbeitnehmerin geltend machen. Auch die von ihr geltend gemachten Anwalts- und Arztkosten galten lediglich als indirekte Folgeschäden, die ihr keine Klägerstellung verschaffen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Frau ab, soweit es darauf eintrat. Sie muss die Gerichtskosten von 3000 Franken selbst tragen. Das Strafverfahren gegen den Arbeitgeber wird damit nicht eröffnet – zumindest nicht auf Betreiben der Arbeitnehmerin.