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Pharmafirma scheitert mit Klage gegen neuen Arzttarif

Eine Pharmafirma wollte die Aufnahme eines ihrer Medikamente in den neuen ambulanten Arzttarif anfechten. Die Richter traten auf die Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 24. September 2026

Im Oktober 2024 einigten sich Spitäler, Ärzte und Krankenkassen auf einen neuen Tarifvertrag für ambulante ärztliche Leistungen – den sogenannten TARDOC sowie ambulante Pauschalen. Der Bundesrat genehmigte diesen Vertrag im April 2025. Im November 2025 billigte er zudem Anpassungen des Vertrags, die unter anderem regelten, wie Medikamentenkosten in bestimmte Pauschalen eingerechnet werden. Der angepasste Tarif trat am 1. Januar 2026 in Kraft.

Eine Pharmafirma, die Zulassungsinhaberin eines betroffenen Medikaments ist, wehrte sich gegen diese Regelung. Sie argumentierte, dass die Einrechnung der Kosten ihres Präparats in die ambulanten Pauschalen einer unzulässigen Preissenkung gleichkomme und dass dafür nicht der Bundesrat, sondern das Bundesamt für Gesundheit zuständig gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf ihre Klage im Januar 2026 nicht ein – es befand, dass der Weg über dieses Gericht für Bundesratsbeschlüsse dieser Art grundsätzlich nicht offen steht.

Die Pharmafirma zog daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, das Bundesverwaltungsgericht solle die Klage doch noch inhaltlich behandeln. Die Bundesrichter wiesen dieses Anliegen jedoch ab. Sie stellten fest, dass das Gesetz eine gerichtliche Überprüfung von Bundesratsentscheiden über die Genehmigung nationaler Tarifverträge beim Bundesverwaltungsgericht nicht vorsieht – und dass deshalb auch das Bundesgericht selbst nicht zuständig ist, den Fall weiterzubehandeln. Auf die Klage wurde erneut nicht eingetreten.

Die Pharmafirma muss die Verfahrenskosten von 3000 Franken selbst tragen. Die inhaltliche Frage, ob ein in der Spezialitätenliste aufgeführtes Medikament überhaupt Teil einer ambulanten Pauschale sein kann, liessen die Richter ausdrücklich offen – sie konnten sich dazu mangels Zuständigkeit nicht äussern. Das Urteil verdeutlicht eine bestehende Lücke im Rechtsschutz bei nationalen Tarifen im Gesundheitswesen.

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Urteilsnummer: 9C_151/2026

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