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Beschuldigter scheitert mit KI-geschriebener Eingabe vor Gericht

Ein Mann verpasste eine Frist und konnte nicht glaubhaft machen, warum er dies nicht verhindern konnte. Seine mit KI verfasste Eingabe genügte den Anforderungen nicht.

Publikationsdatum: 24. September 2026

Ein Beschuldigter aus dem Kanton Bern verpasste eine Frist im Strafverfahren und beantragte deren Wiederherstellung. Das Regionalgericht Bern-Mittelland lehnte dies ab. Der Mann begründete sein Versäumnis mit einer medizinisch bedingten, eintägigen Verhinderung. Das Berner Obergericht wies seine Beschwerde dagegen ab.

Das Obergericht hielt fest, dass eine versäumte Frist nur dann wiederhergestellt werden kann, wenn den Betroffenen keinerlei Verschulden trifft – selbst ein leichtes Verschulden reicht aus, um eine Wiederherstellung auszuschliessen. Der Beschuldigte habe nicht erklären können, warum er die Behörde nicht über seine Verhinderung informiert habe. Seine Ehefrau und sein Sohn wohnten an derselben Adresse, und der Sohn hatte in der Vergangenheit bereits für den Beschuldigten Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden aufgenommen, um einen Einvernahmetermin zu verschieben. Zudem machte der Beschuldigte nicht geltend, dass Frau und Sohn am fraglichen Morgen nicht zu Hause gewesen seien.

Daraufhin gelangte der Beschuldigte ans Bundesgericht. Seine Eingabe wies laut Gericht deutliche Anzeichen auf, mithilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt worden zu sein. Sie beschränkte sich darauf, die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts zu kritisieren, ohne aufzuzeigen, weshalb er die Behörde nicht hätte informieren können. Damit erfüllte die Eingabe die formellen Anforderungen an eine Beschwerde ans Bundesgericht offensichtlich nicht.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch des Beschuldigten, die Gerichtskosten nicht selbst tragen zu müssen, wurde ebenfalls abgewiesen – zum einen wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren, zum anderen weil er seine behauptete finanzielle Bedürftigkeit trotz Aufforderung nicht belegt hatte. Die Gerichtskosten von 500 Franken gehen zu seinen Lasten.

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Urteilsnummer: 7B_860/2026

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