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Schuldner muss fast 59'000 Franken an Ausgleichskasse zahlen

Ein Genfer schuldete der kantonalen Ausgleichskasse knapp 59'000 Franken. Seine Einwände wurden nicht gehört, weil er sie falsch begründete.

Publikationsdatum: 24. September 2026

Die kantonale Ausgleichskasse Genf hatte gegen einen Mann einen Zahlungsbefehl über rund 59'000 Franken erwirkt. Der Betroffene wehrte sich dagegen und legte Widerspruch ein. Das Genfer Erstgericht hob diesen Widerspruch im Januar 2026 auf – die Kasse verfügte über einen rechtsgültigen Vollstreckungstitel, der die Forderung eindeutig belegte.

Der Mann zog den Entscheid weiter an die Genfer Justizkammer. Diese trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein, weil er in seiner Beschwerde mit keinem Wort erklärte, weshalb das erstinstanzliche Gericht falsch gelegen haben soll. Stattdessen präsentierte er lediglich seine eigene Darstellung des Sachverhalts. Auch ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, den er mit neuen Unterlagen und Behauptungen begründete, wurde abgewiesen.

Daraufhin wandte sich der Schuldner ans Bundesgericht. Doch auch dort scheiterte er aus demselben Grund: Wer gegen einen Entscheid vorgeht, der eine Eingabe als unzulässig erklärt hat, muss genau darlegen, weshalb diese Einschätzung falsch war. Der Mann tat dies nicht – er argumentierte erneut nur in der Sache selbst, ohne auf die Frage der Zulässigkeit einzugehen.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein und auferlegte dem Schuldner Gerichtskosten von 800 Franken. Die Forderung der Ausgleichskasse von knapp 59'000 Franken bleibt damit vollstreckbar.

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Urteilsnummer: 4A_296/2026

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