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Drogenschmuggler bleibt verurteilt – Versteck im Zugtoilettenspiegelschrank überführte ihn

Ein Mann schmuggelte fast 500 Gramm Methamphetamin im Zug von Deutschland in die Schweiz. Die Richter bestätigten seine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren.

Publikationsdatum: 24. September 2026

Am 9. Oktober 2023 reiste ein Mann von Bern über Basel nach Offenburg in Deutschland. Dort übernahm er nach Einschätzung der Gerichte eine grössere Menge Methamphetamin und versteckte sie auf der Rückreise im Spiegelschrank einer Zugtoilette – geöffnet mit einem Vierkantschlüssel, den er bei sich trug. Bei der Zollkontrolle fanden Beamte fast 475 Gramm der Droge. Der Mann wurde verhaftet.

Das Basler Appellationsgericht verurteilte ihn wegen Drogenhandels zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer kleinen Geldstrafe und einer Busse. Der Verurteilte wehrte sich gegen dieses Urteil und verlangte einen Freispruch. Er bestritt, die Drogen versteckt zu haben, und erklärte, er sei nur nach Offenburg gereist, um sich dort mit einer Prostituierten zu treffen. Als Belege führte er einen mitgeführten Kunstpenis und eine leere Packung eines Medikaments gegen Erektionsstörungen an.

Die Gerichte glaubten ihm diese Geschichte nicht. Zu Beginn hatte er gegenüber dem Zoll noch behauptet, er habe in Offenburg einen Bekannten getroffen, den er beim Computerspielen kennengelernt habe. Erst später erfand er die Version mit der Prostituierten. Hinzu kamen zahlreiche belastende Indizien: Der Verurteilte hatte kurz vor dem Fund die betreffende Toilette aufgesucht. Der Vierkantschlüssel in seinem Gepäck passte exakt zum Spiegelschrank. Ein Drogentest an seinen Händen war positiv. Und ein Zollbeamter beschrieb ihn als auffallend nervös.

Das Bundesgericht wies seine Einwände nun ab. Es sah keine Fehler in der Beweisführung der Vorinstanz. Dass keine DNA des Mannes auf der Verpackung der Drogen gefunden wurde, schloss seine Täterschaft laut Gericht nicht aus, da die Dose in einer Stofftasche verpackt war und er sie nicht direkt hätte anfassen müssen. Die Gerichtskosten von 3000 Franken trägt der Verurteilte selbst.

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Urteilsnummer: 6B_279/2026

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