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Hauseigentümer scheitert mit Vorwurf der Befangenheit gegen Kantonsgericht

Eine Mieterin wurde nach einem Hausbrand freigesprochen. Der Hauseigentümer warf dem Kantonsgericht Voreingenommenheit vor – ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 24. September 2026

Im März 2022 brannte in einem Schwyzer Miethaus ein Feuer aus. Eine Mieterin hatte morgens Asche aus einem Schwedenofen in einen Metalleimer geleert, der mit einem Plastiksack ausgelegt war, und diesen anschliessend in ein Holzregal im Gästezimmer gestellt. Die Asche entzündete Sack und Regal – das Haus brannte. Der Hauseigentümer warf der Mieterin vor, sie hätte die Asche nicht bloss mit den Augen, sondern durch Anfassen oder Abkühlen mit Wasser prüfen müssen. Ein Bezirksgericht verurteilte sie wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer bedingten Geldstrafe.

Das Kantonsgericht Schwyz sprach die Mieterin im Berufungsverfahren jedoch frei. Diesen Freispruch hob das Bundesgericht 2025 auf – nicht wegen des Ergebnisses, sondern weil das Kantonsgericht das Verfahren schriftlich durchgeführt hatte, obwohl es die Aussagen der Mieterin anders beurteilte als die Vorinstanz. In solchen Fällen ist eine mündliche Verhandlung mit persönlicher Befragung zwingend vorgeschrieben.

Im zweiten Anlauf führte das Kantonsgericht die geforderte mündliche Verhandlung durch. Die Mieterin schwieg zur Sache, hinterliess aber nach Einschätzung des Gerichts einen aufrichtigen Eindruck. Das Kantonsgericht sah keinen Anlass, seine frühere Beweiswürdigung zu revidieren, und sprach die Mieterin erneut frei. Der Hauseigentümer zog den Fall erneut ans Bundesgericht und warf dem Kantonsgericht vor, die Verhandlung sei eine blosse Alibiübung gewesen. Zudem glaubte er, in einem Satzzeichen am Ende des Urteils – einem Semikolon mit Strich («;-») – einen Zwinkersmiley zu erkennen, was auf Schadenfreude und Befangenheit hindeute.

Das Bundesgericht wies diese Vorwürfe vollumfänglich ab. Das Kantonsgericht habe die Vorgaben des Rückweisungsentscheids korrekt umgesetzt, indem es die Mieterin persönlich vorgeladen und sich einen Eindruck von ihr verschafft habe. Das fragliche Satzzeichen sei schlicht die typografische Standardformatierung des Kantonsgerichts Schwyz, mit der der Übergang von der Urteilsbegründung zum Entscheid markiert werde – kein Smiley. Der Hauseigentümer muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 6B_290/2026

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