Das Genfer Polizeigericht hatte den Mann im März 2025 in mehreren Punkten schuldig gesprochen: Sachbeschädigung, Zechprellerei, Verleumdung, Hausfriedensbruch sowie die Verletzung einer Unterhaltspflicht. Die Strafe lautete auf eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 Franken, mit einer Probezeit von drei Jahren.
Die Genfer Berufungsinstanz bestätigte im April 2026 das Urteil im Wesentlichen. Sie schränkte zwar die zeitlichen Perioden für die Verleumdung und die Verletzung der Unterhaltspflicht leicht ein, liess die Strafe aber unverändert bestehen. Dagegen wandte sich der Verurteilte an das Bundesgericht und verlangte seinen vollständigen Freispruch.
Die Bundesrichter traten auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Die Beschwerde genügte den formalen Anforderungen nicht. Wer ein Urteil vor Bundesgericht anfechten will, muss klar darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat. Der Verurteilte stützte sich in seiner Eingabe auf Sachverhalte, die im angefochtenen Urteil gar nicht vorkamen, ohne zu erklären, warum deren Weglassung fehlerhaft gewesen sein soll. Zudem beschränkte er sich darauf, seine eigene Sichtweise zu wiederholen, anstatt sich konkret mit den Erwägungen des Genfer Gerichts auseinanderzusetzen.
Auch sein Vorwurf, die Vorinstanz habe wichtige Zeugen nicht angehört, blieb ohne ausreichende Begründung: Er erklärte nicht, weshalb diese Zeugenaussagen für den Ausgang des Verfahrens relevant gewesen wären. Das Bundesgericht wies die Eingabe deshalb als unzulässig ab. Die Gerichtskosten von 800 Franken gehen zu seinen Lasten.