Ein Ehepaar aus Genf, beide Jahrgang 1981, trennte sich Anfang 2023. Die gemeinsamen Kinder – eine Tochter (geboren 2019) und ein Sohn (geboren 2021) – blieben bei der Mutter. Diese erstattete Strafanzeige gegen den Vater wegen des Verdachts auf sexuelle Handlungen an der Tochter. Seither war das Besuchsrecht des Vaters stark eingeschränkt: Er durfte jedes Kind nur eine Stunde pro Woche in einem begleiteten Besuchszentrum treffen. Die Strafuntersuchung gegen den Vater läuft noch.
Im November 2025 weitete das erstinstanzliche Gericht das Besuchsrecht für den Sohn auf vier Stunden pro Woche in einem öffentlichen Ort aus, liess das Recht für die Tochter aber unverändert bei einer Stunde. Die Mutter legte dagegen Berufung ein und verlangte, das Besuchsrecht für den Sohn wieder auf eine Stunde zu reduzieren. Das Genfer Kantonsgericht entschied daraufhin im März 2026, das erweiterte Besuchsrecht auf beide Kinder auszudehnen: Der Vater darf nun jedes Kind vier Stunden pro Woche in einem öffentlichen Ort treffen – begleitet von einer eigens dafür eingesetzten Betreuungsperson.
Die Mutter zog den Fall ans Bundesgericht. Sie rügte unter anderem, dass das Kantonsgericht die Erweiterung des Besuchsrechts für die Tochter angeordnet habe, ohne ihr zuvor die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äussern. Ausserdem kritisierte sie, das Gericht habe die Gutachterin falsch verstanden und die laufende Strafuntersuchung zu wenig berücksichtigt. Das Bundesgericht wies alle Einwände ab. Es hielt fest, dass die Frage des Besuchsrechts für die Tochter im Verfahren bereits thematisiert worden war und die Mutter sich dazu hatte äussern können. Zudem sei das Kantonsgericht bei Kinderbelangen nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
Das Bundesgericht bestätigte auch inhaltlich die Entscheidung der Vorinstanz: Ein dauerhaft stark eingeschränktes Besuchsrecht schade den Kindern langfristig, weil es die Beziehung zum Vater zerrütte und innere Loyalitätskonflikte festige. Das gelte selbst dann, wenn der Verdacht gegen den Vater im Raum stehe – zumal bisher kein Vorfall während der Besuche bekannt geworden sei und die Gutachterinnen die elterlichen Fähigkeiten des Vaters als grundsätzlich erhalten beurteilten. Die Mutter muss die Verfahrenskosten von 2500 Franken tragen.