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Schuldner muss 10'000 Franken Unterhalt nachzahlen

Ein Mann bestritt, ausstehende Unterhaltsbeiträge zu schulden. Die Richter bestätigten, dass er 10'000 Franken plus Zinsen zahlen muss.

Publikationsdatum: 24. September 2026

Im Zentrum des Falls stand die Frage, ob ein Mann seiner Gläubigerin – offenbar eine frühere Partnerin oder Ehefrau – ausstehende Unterhaltsbeiträge in der Höhe von 10'000 Franken schuldet. Die Gläubigerin hatte ein Betreibungsverfahren eingeleitet, der Schuldner hatte dagegen Einspruch erhoben. Das Zivilgericht des Bezirks Veveyse im Kanton Freiburg hiess die Klage der Gläubigerin teilweise gut und verpflichtete den Mann zur Zahlung.

Der Schuldner zog den Entscheid weiter und argumentierte, er habe die Unterhaltsbeiträge tatsächlich bezahlt. Er berief sich auf Bargeldbezüge von seinem Konto, auf Briefe sowie auf WhatsApp-Nachrichten als Beweise. Konkret stritt er darum, welchem Monat bestimmte Zahlungen zuzuordnen seien: So behauptete er etwa, eine am 29. September 2022 überwiesene Zahlung von 1'000 Franken habe dem Unterhalt für September gedeckt – und nicht, wie die Vorinstanz entschied, für Oktober. Auch eine Zahlung vom 1. November 2021 ordnete er dem Oktober zu, nicht dem November.

Das Freiburger Kantonsgericht wies seine Berufung ab. Es hielt fest, dass Unterhaltsbeiträge üblicherweise im Voraus oder zu Beginn eines Monats bezahlt werden. Eine Zahlung vom 29. September ohne klare Monatsangabe sei daher dem folgenden Monat Oktober zuzurechnen. Zudem genüge der blosse Nachweis eines Bargeldbezugs nicht als Beweis dafür, dass das Geld tatsächlich bei der Gläubigerin angekommen sei. Auch die WhatsApp-Nachricht «Ta reçu leS 1000 fr» liefere keinen Hinweis darauf, für welchen Monat die Zahlung gedacht war.

Die Bundesrichter bestätigten diesen Entscheid vollumfänglich. Sie befanden, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht willkürlich seien. Der Schuldner habe lediglich dargelegt, dass eine andere Auslegung möglich wäre – das reiche nicht aus, um Willkür zu belegen. Er muss nun die Verfahrenskosten von 1'000 Franken tragen und die 10'000 Franken zuzüglich Zinsen bezahlen.

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Urteilsnummer: 4D_139/2026

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