Eine 1985 geborene Frau befand sich in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur. Seit Januar 2022 wurde ihr eine unentgeltliche Rechtsvertretung – also ein vom Staat bezahlter Anwalt – gewährt. Im Sommer 2024 wurde die Anwältin bereits einmal ausgewechselt. Im Zusammenhang mit einem Gesuch um Änderung vorsorglicher Massnahmen beantragte die Frau erneut einen Anwaltswechsel: Ihr neuer Anwalt Hanspeter Kümin sollte als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt werden.
Das Bezirksgericht Winterthur lehnte diesen Wechsel ab. Es verwies darauf, dass der Frau die unentgeltliche Rechtspflege bereits seit 2022 gewährt worden sei und kein Grund für eine erneute Bewilligung bestehe. Auch das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde der Frau im November 2025 ab – ebenso wie ihr Gesuch um kostenlose Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren selbst.
Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerde jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Bei der Verweigerung eines Anwaltswechsels handelt es sich um einen sogenannten Zwischenentscheid, der nur unter besonderen Umständen direkt angefochten werden kann – etwa wenn die bisherige Anwältin wegen eines Interessenkonflikts oder offensichtlicher Unfähigkeit ihre Aufgabe nicht erfüllen kann. Solche aussergewöhnlichen Umstände hatte die Frau nicht dargetan. Die pauschale Behauptung, das Vertrauensverhältnis zur bisherigen Anwältin sei erschüttert, genügte den Richtern nicht.
Da die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos galt, wurde auch das Gesuch der Frau um kostenlose Rechtsvertretung vor Bundesgericht abgewiesen. Sie muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.