Im Dezember 2020 fanden Ermittler in einem Kellerabteil in Zürich über 800 Gramm reines Kokain sowie verschiedene Hanfprodukte. Der Keller gehörte der Mutter des Angeklagten, der selbst Zutritt zu dem Raum hatte. DNA-Spuren und Fingerabdrücke des Mannes wurden an mehreren Gegenständen sichergestellt, darunter ein Vakuumiergerät, eine Küchenwaage sowie Verpackungsmaterial für die Drogen. Das Bezirksgericht Bülach verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten.
Der Verurteilte bestritt die Tat und versuchte, die Beweislage anzuzweifeln. Er argumentierte, die wenigen Spuren könnten auch durch zufälliges Anfassen entstanden sein, und verwies auf mögliche andere Täter. Das Zürcher Obergericht wies diese Einwände ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Auch die Bundesrichter folgten der Argumentation des Mannes in den meisten Punkten nicht: Die Spurenlage sei eindeutig, und sein Schweigen zu den Umständen dürfe bei der Beurteilung berücksichtigt werden.
In einem Punkt gaben die Bundesrichter dem Verurteilten jedoch recht: Das Obergericht hatte für den Besitz von Drogenhanf eine zusätzliche Strafe von drei Monaten verhängt, obwohl es gleichzeitig keinen formellen Schuldspruch für dieses Delikt gefällt hatte – wegen des sogenannten Verschlechterungsverbots, das es verbietet, die Lage eines Angeklagten im Rechtsmittelverfahren zu verschlechtern. Diese Zusatzstrafe ohne entsprechenden Schuldspruch war unzulässig.
Die Gesamtstrafe wird deshalb von 45 auf 42 Monate Freiheitsstrafe gesenkt. Die Frage der Kostenverteilung des Verfahrens wird an das Obergericht zurückgewiesen, das darüber neu entscheiden muss.