Ein Mann hatte einen Streit mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) und wollte einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom November 2025 vor Bundesgericht anfechten. Das Obergericht hatte zuvor in einem Unfallversicherungsfall gegen ihn entschieden.
Damit das Bundesgericht eine Beschwerde behandelt, müssen Parteien in der Regel einen Kostenvorschuss leisten – eine Art Sicherheitszahlung für die anfallenden Gerichtskosten. Das Bundesgericht forderte den Versicherten im Juli 2026 auf, diesen Vorschuss bis zum 18. August 2026 zu bezahlen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, falls er die Zahlung nicht fristgerecht leiste.
Der Versicherte bezahlte den geforderten Betrag weder innerhalb der ursprünglichen Frist noch innerhalb der gesetzten Nachfrist. Das Bundesgericht trat deshalb auf seine Beschwerde nicht ein – das heisst, es prüfte den Fall inhaltlich gar nicht erst. Der Entscheid des Obergerichts Schaffhausen bleibt damit rechtskräftig.
Ausnahmsweise verzichtete das Bundesgericht darauf, dem Versicherten Gerichtskosten aufzuerlegen. Dies ist eine seltene Ausnahme von der üblichen Praxis, bei der die unterliegende Partei die Verfahrenskosten trägt.