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Strafanzeige muss neu beurteilt werden – Entscheid nie zugestellt

Ein in Thailand lebender Mann hatte eine Strafanzeige eingereicht. Den ersten Entscheid dazu erhielt er nie – das Bundesgericht hebt beide Entscheide auf.

Publikationsdatum: 24. September 2026

Im April 2023 kam es an einer Tankstelle im Kanton St. Gallen zu einem Zwischenfall: Ein Mann verhielt sich gegenüber dem Personal aggressiv, wurde von der Polizei festgenommen und anschliessend auf Anordnung des Amtsarztes vorübergehend in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Im Oktober 2023 reichte er deshalb Strafanzeige gegen Polizisten, Klinikpersonal und den Amtsarzt ein. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen lehnte es im Februar 2024 ab, ein Strafverfahren zu eröffnen.

Das Problem: Der Mann war bereits im Juli 2023 nach Thailand ausgewandert. Die Anklagekammer kannte seine dortige Adresse – sie hatte beim Einwohneramt nachgefragt und die Antwort erhalten. Trotzdem stellte sie ihm den Entscheid nicht nach Bangkok zu, sondern veröffentlichte ihn lediglich im kantonalen Amtsblatt. Vom Entscheid erfuhr der Mann erst, als er im November 2025 einen zweiten, ähnlichen Entscheid erhielt – diesmal auf seinen «erweiterten Strafantrag» vom August 2025 hin.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Anklagekammer damit gegen grundlegende Verfahrensregeln verstossen hat. Ein Entscheid muss den Betroffenen tatsächlich zugestellt werden; eine Veröffentlichung im Amtsblatt ist nur dann zulässig, wenn der Aufenthaltsort trotz zumutbarer Nachforschungen unbekannt ist – oder wenn die betroffene Person zuvor aufgefordert wurde, eine Zustelladresse in der Schweiz zu nennen. Beides war hier nicht der Fall. Der erste Entscheid hat daher dem Mann gegenüber nie rechtliche Wirkung entfaltet.

Das Bundesgericht hebt deshalb beide Entscheide der Anklagekammer auf und weist die Sache zur vollständigen Neubeurteilung zurück. Die Anklagekammer muss sich nun inhaltlich mit sämtlichen Vorwürfen des Mannes auseinandersetzen. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

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Urteilsnummer: 1C_3/2026

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