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Stephan Seiler darf Abstimmung über Nachhaltigkeitsinitiative nicht anfechten

Ein Bürger wollte die Volksabstimmung vom Juni 2026 anfechten. Er hatte seine Klage jedoch zu spät eingereicht.

Publikationsdatum: 24. September 2026

Am 14. Juni 2026 wurde die Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative)» vom Schweizer Stimmvolk abgelehnt – mit 54,79 Prozent Nein-Stimmen. Stephan Seiler, ein stimmberechtigter Bürger, wollte das Ergebnis nicht akzeptieren. Er war der Ansicht, Bundesrat Beat Jans habe im Vorfeld der Abstimmung wiederholt falsche und emotionalisierende Aussagen gemacht und damit die Abstimmungsfreiheit verletzt.

Seiler reichte am Tag nach der Abstimmung, am 15. Juni 2026, eine Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Solothurn ein. Er verlangte, die Abstimmung für ungültig zu erklären und zu wiederholen. Ausserdem sollte Bundesrat Jans seine angeblich irreführenden Aussagen öffentlich korrigieren. Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde jedoch gar nicht erst ein: Sie sei zu spät eingereicht worden und falle zudem nicht in seine Zuständigkeit.

Daraufhin wandte sich Seiler ans Bundesgericht. Er argumentierte, er sei nicht verpflichtet gewesen, nach jeder einzelnen beanstandeten Aussage sofort eine separate Beschwerde einzureichen. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück. Laut Gesetz muss eine solche Beschwerde innerhalb von drei Tagen nach Entdeckung des Mangels eingereicht werden – und zwar noch vor dem Abstimmungstermin, sofern die Mängel rechtzeitig erkennbar waren. Seiler hatte die beanstandeten Aussagen von Bundesrat Jans unbestritten bereits Wochen vor der Abstimmung zur Kenntnis genommen. Er hätte also noch vor dem 14. Juni handeln müssen.

Das Bundesgericht stellte zudem klar: Es gibt zwar Ausnahmefälle, in denen eine Beschwerde auch nach einer Abstimmung noch möglich ist – etwa wenn das volle Ausmass von Behördeneinfluss erst nachträglich erkennbar wird. Dieser Fall lag hier aber nicht vor. Seiler muss nun die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 1C_363/2026

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