Ein Mann aus dem Kanton Wallis war in einen Schuldbetreibungsstreit mit dem Waadtländer Sozial- und Gesundheitsdepartement verwickelt. Nachdem das Walliser Kantonsgericht gegen ihn entschieden hatte, gelangte er ans Bundesgericht – doch dieses trat im Juni 2026 nicht auf seine Eingabe ein, weil er seine Beschwerde nicht ausreichend begründet hatte. Auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, also die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat, lehnte das Gericht damals ab.
Daraufhin verlangte der Mann, dass das Bundesgericht sein eigenes Urteil vom Juni 2026 überprüft und aufhebt. Solche Gesuche sind nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich und müssen klar begründet werden. Zusätzlich forderte er, dass der Präsident des zuständigen Spruchkörpers sofort in den Ausstand trete – also von der Beurteilung des Falls ausgeschlossen werde. Einen konkreten gesetzlichen Grund für diesen Ausstandsantrag nannte er jedoch nicht.
Das Bundesgericht wies das Überprüfungsgesuch als offensichtlich unzulässig ab. Der Mann habe weder dargelegt, weshalb das frühere Urteil fehlerhaft sein soll, noch einen der gesetzlich vorgesehenen Gründe für eine solche Überprüfung geltend gemacht. Auch der Ausstandsantrag gegen den Präsidenten scheiterte, da keine der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt war. Das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte das Gericht ebenfalls ab, da die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Weil das Gericht die schwierige finanzielle Lage des Mannes berücksichtigte, wurden die Verfahrenskosten auf lediglich 200 Franken festgesetzt und ihm auferlegt.