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Hauseigentümer scheitert mit Klage gegen zu langsames Gericht

Ein Hauseigentümer warf dem Aargauer Obergericht vor, sein Verfahren zu verschleppen. Die Richter wiesen seine Klage ab und auferlegten ihm Kosten von 1000 Franken.

Publikationsdatum: 24. September 2026

Im Februar 2026 pfändete das Regionale Betreibungsamt Zofingen ein Grundstück eines Mannes aus der Region. Gleichzeitig wurde der Mieter des Grundstücks angewiesen, die Mietzinsen künftig direkt an das Betreibungsamt zu überweisen. Dagegen wehrte sich der Eigentümer und zog vor das Bezirksgericht Zofingen – ohne Erfolg. Anfang Juni 2026 wies das Bezirksgericht seine Einwände ab.

Der Hauseigentümer gelangte daraufhin ans Aargauer Obergericht und reichte dort in kurzer Zeit eine Vielzahl von Eingaben ein – per Post und auf elektronischem Weg. Noch bevor das Obergericht entschieden hatte, erhob er zusätzlich Beschwerde beim Bundesgericht und warf dem Obergericht vor, das Verfahren unnötig zu verzögern. Das Bundesgericht forderte das Obergericht zur Stellungnahme auf. Dieses teilte mit, dass es am 10. August 2026 bereits in der Sache entschieden hatte – womit die Beschwerde wegen Verfahrensverschleppung hinfällig geworden war.

Die Bundesrichter liessen die Beschwerde dennoch nicht einfach fallen, sondern prüften sie inhaltlich. Dabei stellten sie fest, dass der Hauseigentümer keine konkreten Argumente vorgebracht hatte. Er habe sich auf pauschale Vorwürfe gegen das Obergericht beschränkt, ohne auf den tatsächlichen Verfahrensablauf einzugehen. Insbesondere habe er nicht erklärt, welchen Einfluss seine eigene Flut von Eingaben auf die Verfahrensdauer gehabt haben könnte. Die Richter bezeichneten die Beschwerde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Den Antrag des Hauseigentümers, die Verfahrenskosten zu erlassen, lehnten die Richter ebenfalls ab – die Beschwerde sei von Anfang an aussichtslos gewesen. Der Hauseigentümer muss nun Gerichtskosten von 1000 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 5A_730/2026

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